13.05.2024 | Schutzimpfungen
Aktualisierte COVID-19-Impfempfehlungen der STIKO sind Kassenleistung
Die aktualisierten COVID-19-Impfempfehlungen der STIKO wurden in der Schutzimpfungsrichtlinie umgesetzt und sind seit dem 30. April 2024 Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung. Mehr lesen...
27.03.2024 | Schutzimpfungen
Masern-Impfschutz überprüfen
Vollständige Fassung des Artikels von Dr. med. Martina Littmann, Abteilungsleiterin Gesundheit im LAGuS M-V aus dem KV-Journal April 2024 zur Überprüfung des Masern-Impfschutzes. Mehr lesen...
21.03.2024 | Schutzimpfungen
Schutzimpfung gegen Denguefieber ist Kassenleistung
Seit dem 14. März 2024 sind Impfungen gegen Denguefieber Leistungspflicht der Kassen. Für die Immunisierung ist nur der Impfstoff Qdenga® auf dem deutschen Markt verfügbar. Mehr lesen...
22.02.2024 | Schutzimpfungen
2024 – Schwerpunktjahr HPV-Impfungen
Vollständige Fassung des Artikels von Dr. med. Martina Littmann, Abteilungsleiterin Gesundheit im LAGuS M-V und Dr. med. Inga Rellermeier, Fachärztin für Neurologie aus dem KV-Journal März 2024 über eine Initiative zur Steigerung der HPV-Impfquoten in M-V. Mehr lesen...
06.12.2023 | Schutzimpfungen
Covid-19-Impfstoffe: Fax-Meldung vom MBV
Vorsicht bei Schreiben des „Medizinischen Behandlungsverbundes GmbH“ (MBV): Die Kassenärztliche Bundesvereinigung rät Praxen davon ab, Probenmaterial an die MBV zu senden. Mehr lesen...
04.10.2023 | Schutzimpfungen
Aktuelles zur Covid-Impfung – Mehrdosenbehältnisse bergen kein Regressrisiko
Mittlerweile sind an die Omikron-Subvariante XBB.1.5 angepasste Impfstoffe verfügbar und werden durch den Bund in Mehrdosenbehältnissen zur Verfügung gestellt. Zum 14. September 2023 wurde die Schutzimpfungs-Richtlinie angepasst und ermöglicht die Auffrischimpfung mit einem adaptierten mRNA-Impfstoff im Abstand von 12 Monaten zum letzten Antigenkontakt. Mehr lesen...
27.09.2023 | Schutzimpfungen
Aktuelles Procedere zu COVID-Impfungen
An die Omikron-Subvariante XBB.1.5 angepasste Impfstoffe sind nun verfügbar und werden durch den Bund in Mehrdosenbehältnissen zur Verfügung gestellt. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die COVID-Impfung haben wir für Sie zusammengefasst. Mehr lesen...
30.08.2022 | Schutzimpfungen
Impfstoffe richtig verordnen und abrechnen
Bei der Verordnung von Impfstoffen ist es wichtig, den richtigen Bezugsweg zu wählen. In der Regel erfolgt die Verordnung von Impfstoffen über Sprechstundenbedarf (SSB). Mehr lesen...
1. gesetzliche Grundlagen
2. Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
- Anlage 1: G-BA Festlegungen zu einzelne Impfungen
- Anlage 2: Abrechungsziffern
- Anlage 3: Impfstoffalternativen bei Lieferengpässen
Sie suchen aktuelle Informationen zu Impfvereinbarungen, KV-internen Gebührenordnungspositionen (GOP) Impfen? Diese finden Sie im passwortgeschützten Mitgliederbereich (KV-SafeNet-Portal) unter dem Menüpunkt KV-Info > Download > ...
... Verträge und Vereinbarungen > Rubrik: weitere Verträge > Impfvereinbarungen:
... Abrechnung > Rubrik: Grundlagen der Abrechnung > KV-Interne Ziffern:
Der Gesetzgeber hat im § 20 i Sozialgesetzbuch (SGB) V den gesetzlichen Rahmen vorgegeben, in dem die primäre Prävention durch Schutzimpfungen erfolgen soll. Die Umsetzung dieser Vorgaben ist Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) und erfolgt mittels der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL). Diese legt den Anspruch der gesetzlich Versicherten bei Schutzimpfungen fest und gilt gleichermaßen für Ärzte, gesetzliche Krankenkassen und Versicherte.
Entsprechend gesetzlicher Festlegungen trifft der G-BA seine Entscheidungen zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI). Diese werden jährlich in der 4. Kalenderwoche im Epidemiologischen Bulletin des RKI veröffentlicht. Der G-BA kann also erst nach dem Vorliegen der STIKO-Empfehlungen zu einzelnen Impfungen beschließen, ob diese eine Pflichtleistung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder nicht. Nach der Entscheidung des G-BA und der Veröffentlichung des Beschlusses tritt die Leistungspflicht der GKV in Kraft.
Die Verordnung der Impfstoffe für Impfungen, die entsprechend der SI-RL Pflichtleistungen aller gesetzlichen Krankenkassen sind, erfolgt als Sprechstundenbedarf auf Muster 16 (Arzneimittelverordnungsblatt) unter Kennzeichnung der Markierungsfelder 8 und 9.
In der SI-RL, Anlage 1, Spalte 2 werden auch sogenannte Indikationsimpfungen aufgeführt, die für einzelne Patienten in Frage kommen. Auch diese Impfstoffe werden über den Sprechstundenbedarf bezogen.
Neben Zweckbestimmung und Geltungsbereich der SI-RL erfolgt in diesem Kapitel die Festlegung der Leistungspflicht der GKV bei der postexpositionellen Gabe von Sera, Chemotherapeutika oder Impfstoffen sowie zu Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe und Ansprüche auf spezifische Leistungen zur Immunprophylaxe während der Schwangerschaft und nach der Entbindung. Diese sind nicht Gegenstand der SI-RL.
Ist die Gabe von Sera oder Chemotherapeutika im Einzelfall zur Verhütung einer absehbaren Erkrankung postexpositionell notwendig, besteht die Leistungspflicht der GKV. Das gilt auch für die postexpositionelle Gabe von Impfstoffen im Einzelfall.
Anmerkung: Die Verordnung der Impfstoffe, Sera oder Chemotherapeutika erfolgt zulasten der GKV auf Muster 16 (Arzneiverordnungsblatt) auf den Namen des Patienten. Ein Bezug über den Sprechstundenbedarf ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind in der Sprechstundenbedarfsvereinbarung geregelt.
Berufliche Indikationsimpfungen können seit einer Anpassung der SI-RL im Dezember 2019 zulasten der GKV durchgeführt werden, wenn sie in Anlage 1 der SI-RL aufgeführt sind (z.B. Hepatitis A-Immunisierung für medizinisches Personal).
Eine Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen.
Impfstoffe sind Arzneistoffe, die Antigene oder rekombinante Nukleinsäuren enthalten und zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet werden.
In diesem Kapitel werden die Pflichten festgelegt:
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf die Schutzimpfungen, die in der Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie gelistet sind. Bei Jugendlichen besteht der Anspruch auf Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
In der folgenden Tabelle sind Ausnahmen von der Altersgrenze der Nachholimpfung dargestellt:
Standardimpfung gegen | Alter, in dem die Impfung verordnungsfähig ist |
---|---|
Haemophilus influenzae B (Hib) | bis zum Alter von 4 Jahren |
Pneumokokken | bis zum 2. Lebensjahr |
Rotaviren | bis zum Alter von 24 (Rotarix) bzw. 32 Wochen (RotaTeq) |
Anmerkung: In Ausnahmefällen ist die Vollendung auch jenseits des 18. Lebensjahres möglich, wenn der Impfzyklus bereits vorher begonnen wurde. Erwachsene haben Anspruch auf das Nachholen der empfohlenen Standardimpfungen. Hierbei sind Nachholungsimpfungen abzugrenzen von Auffrischungsimpfungen.
Impfungen mit Reiseindikationen (z.B. Gelbfieber) sind nur in seltenen Fällen vom Leistungsanspruch gemäß SI-RL umfasst. Hinweise entnehmen Sie bitte der Anlage 1 der SI-RL (Anspruch gemäß §11 Absatz 3 der SI-RL) und den Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen.
Für einzelne serologische Untersuchungen zum Nachweis vorausgegangener Infektionen (z.B. Hepatitis A) oder bereits erfolgter Impfungen bei unklarem Impfstatus oder auch zur Überprüfung des Impferfolges besteht auch ein Leistungsanspruch, wenn diese an entsprechender Stelle in der Tabelle zur Anlage 1 durch Aufnahme eines Hinweises explizit von der STIKO empfohlen werden.
In diesem Kapitel ist auch der Leistungsanspruch bei Lieferengpässen geregelt, wenn eine Schutzimpfung zeitgerecht erfolgen soll. In bestimmten Fällen, z.B. bei Impfung gegen Hepatitis B, dürfen dann auch Kombinationsimpfstoffe zur Anwendung kommen. Die Hinweise zur Umsetzung in Anlage 3 der SI-RL sind zu beachten.
Die Anlage 1 der SI-RL ist eine tabellarische Zusammenstellung aller von der STIKO empfohlenen Impfungen (Spalte 1), zu denen der G-BA eine Entscheidung über die Leistungspflicht treffen muss.
In der Spalte 2 sind für die entsprechenden Impfungen die Impfindikationen benannt (entsprechend der STIKO-Empfehlungen als Grundimmunisierung, Auffrischungsimpfung, Indikationsimpfung, berufliche Indikation, auch Reiseimpfungen).
In der Spalte 3 werden zu den einzelnen Indikationen der Impfungen Hinweise gelistet, unter anderem auch über den nicht bestehenden Leistungsanspruch bei bestimmten Konstellationen.
Es ist zunächst verwunderlich, dass in der Anlage 1 Impfungen aufgeführt werden, bei denen der G-BA in der Spalte 3 die Leistungspflicht der GKV verneint. Das ist dadurch zu erklären, dass der G-BA per Gesetz zu allen Empfehlungen der STIKO eine Entscheidung über die Leistungspflicht der GKV treffen muss. Bei Nichtbestehen der Leistungspflicht der GKV erfolgt die Impfstoffverordnung auf einem Privatrezept. Die Impfung wird nach GOÄ abgerechnet.
Ausnahme sind Impfungen als Satzungsleistungen, über deren Durchführung und Abrechnung verschiedene Krankenkassen mit der KVMV Vereinbarungen geschlossen haben. Für diese Impfungen werden die Kosten des Impfstoffes und der Impfung von den entsprechenden Krankenkassen übernommen. Der Impfstoff wird mit Muster 16, Arzneiverordnungsblatt, auf den Namen des Patienten verordnet. Ein Bezug des Impfstoffes zulasten des Sprechstundenbedarfs ist hier ausgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt mit den dafür vorgesehenen Gebührenpositionen über die KVMV.
Die Anlage 2 beinhaltet die Dokumentationsschlüssel (Abrechnungsnummern) für die Impfungen, die entsprechend des G-BA Pflichtleistungen der GKV sind.
Anmerkung: Eine aktuelle Gesamtaufstellung der Abrechnungsnummern für Impfungen entsprechend der SI-RL und den derzeitig im Bereich der KVMV geltenden zusätzlichen Impfvereinbarungen sind im passwortgeschützten Mitgliederbereich (KV-SafeNet-Portal) unter "Download / Abrechnung / Grundlagen der Abrechnung" zu finden.
Anlage 3 umfasst eine Übersicht darüber, bei welchen Impfungen im Falle eines Lieferengpasses auch Kombinationsimpfstoffe mit zusätzlichen Antigenen zur Anwendung empfohlen werden oder ob eine Verschiebung des Impftermins erfolgen muss.
Seit dem 1. März 2020 ist jeder Arzt zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt. Die Vorlage eines Impfzertifikats ist nicht erforderlich, aus Gründen der Qualitätssicherung jedoch empfehlenswert. Mehr lesen...