Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma-kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zulasten der GKV entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Entwicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

(c) KVMV

Umgang mit COVID-Impfungen

Stand: Oktober 2023

Mittlerweile sind an die Omikron-Subvariante XBB.1.5 angepasste Impfstoffe verfügbar und werden durch den Bund in Mehrdosenbehältnissen zur Verfügung gestellt. Zum 14. September 2023 wurde die Schutzimpfungs-Richtlinie angepasst und ermöglicht die Auffrischimpfung mit einem adaptierten mRNA-Impfstoff für einen großen Personenkreis.

In der Regel soll bei der Auffrischimpfung ein Abstand von 12 Monaten zum letzten Antigenkontakt (Impfung oder Erkrankung) eingehalten werden. Von der Regel kann aus medizinischen Gründen abgewichen werden, wenn z.B. der Impfschutz an den zeitlichen Verlauf einer Erkrankungswelle angepasst werden muss.

Versicherte haben einen erweiterten Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die Verabreichung der Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird. Dieser Anspruch gilt bis zum 28. Februar 2024.

Ja – Arztpraxen, die impfen möchten, können sich bei der Terminservicestelle melden. Diese koordiniert die Anfragen von Patienten und empfiehlt eine in der Nähe liegende Arztpraxis, von der bekannt ist, dass sie gegen COVID-19 impft.

ANSPRECHPARTNER

Terminservicestelle

E-Mail: 116117@kvmv.de

Bis zum Ende des Jahres 2023 werden die Impfstoffe über das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS, IK 103609999) bezogen.

Nein. Das Bundesministerium für Gesundheit teilte mit, dass Regress-Sorgen seitens der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte aufgrund der unvollständigen Nutzung bzw. des Verfalls von Impfstoff unbegründet sind. Sollten Patienten nicht erscheinen, besteht auch im Extremfall von fünf verworfenen Impfdosen kein Regressrisiko.

Einzeldosis-Durchstechflaschen und -Fertigspritzen des Unternehmens Moderna (Spikevax™ XBB.1.5) sind verfügbar. Diese Impfstoffe werden jedoch nicht über den Bund zur Verfügung gestellt, sodass vor dem Hintergrund eines bestehenden Regressrisikos von Verordnungen abgeraten wird.

Die Auslieferung des neuen an die Omikron-Variante XBB.1.5 angepassten COVID-19-Impfstoffs für 5- bis 11-Jährige von BioNTech/Pfizer verschiebt sich. Das Vakzin wird erstmals am 23. Oktober 2023 an Praxen ausgeliefert. Eine Bestellung dieses Impfstoffs bei Apotheken ist bis zum 17. Oktober möglich.

Ärzte und Ärztinnen sollten sich mit ihrer Apotheke abstimmen, ob bereits getätigte Bestellungen für den Impfstoff Comirnaty 10 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 gültig bleiben oder im Oktober erneut erfolgen sollen.

Sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte werden die Impfstoffe bis Ende 2023 über das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS, IK 103609999) bestellt. Die Impfleistung wird bei privat Versicherten jedoch nach GOÄ liquidiert.

Das Impfzubehör (Spritzen und Kanülen) sind Praxiskosten und muss durch die Praxis selbst bezahlt werden. Die Kosten dafür sind in die Kalkulation zur Gebührenordnungsziffer eingeflossen.

Ja, es ist eine wöchentliche Dokumentation der tagesgenauen Impfdaten über das KV-Impfportal notwendig.