Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma- kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zu Lasten der GKV entsprechend der gesetz- lichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Ent- wicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

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Wer darf impfen?

Seit Einführung der Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zum 1. Juli 2007 sind die darin aufgeführten Schutzimpfungen Pflichtleistungen der Krankenkassen. Diese Pflichtleistungen werden ständig aktualisiert, entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Institutes. In Mecklenburg-Vorpommern dürfen die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte Schutzimpfungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und des jeweils gültigen Infektionsschutzgesetzes vornehmen und abrechnen.

Neuer Beschluss

Mit dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 ging unter anderem eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes einher. So ist im Gesetz in Artikel 1 §20 Absatz 4 niedergelegt: „(4) Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Die Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.“

Nach dieser Regelung sind grundsätzlich alle Ärztinnen und Ärzte zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt.

Interessant ist die Gesetzesbegründung, die sich mit den berufsrechtlichen Verpflichtungen der Weiterbildungsordnung auseinandersetzt. Sie werden vom Gesetzgeber dahingehend interpretiert, dass die Qualifikation zum Impfen von allen Ärzten bereits mit der Ausbildung erworben wird und dass es sich beim Impfen nicht um eine ärztliche Tätigkeit handelt, die erst im Rahmen der Weiterbildung erlernt wird. In diesem Kontext wird in der Gesetzesbegründung zudem beispielhaft auf den Vorstandsbeschluss der Bundesärztekammer vom 28. März 2008 verwiesen.

Seit dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 ist eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis zur Durchführung entsprechender Schutzimpfungen gegeben, die über den auf Landesebene bestehenden berufsrechtlichen Regelungen steht. Die Vorlage des Impfzertifikats ist damit für die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen nicht mehr erforderlich.

Die Teilnahme an den nunmehr fakultativen Impfkursen (Grundkurs, Refresherkurse) der Ärztekammer ist jedoch trotzdem aus fachlicher Sicht dringend zu empfehlen, da gerade in Sachen Impfungen sehr dynamisch neue Empfehlungen und neue Impfstoffe erarbeitet werden. Es handelt sich um eine hochkomplexe Leistung durch die notwendige ärztliche Bewertung der anamestischen Daten der Patienten und der aktuellen Krankheitsgeschichte.

Die Gültigkeit der Impfzertifikate, die 2008, 2009 und 2010 erworben wurden, verlängert sich mit dem Beschluss um weitere zwei Jahre. Die KVMV wird in ihrem Arztregister automatisch eine Anpassung vornehmen.