Die sektorenübergreifende Qualitätssicherung (sQS) dokumentiert, misst, vergleicht und bewertet die Qualität medizinischer Leistungen über Sektorengrenzen hinweg in Praxen und Kliniken. Einerseits schafft dies valide vergleichbare Ergebnisse über die Versorgungsqualität im ambulanten und stationären Bereich. Andererseits sorgt die sQS auch dafür, dass Patienten nach gleichen Qualitätsstandards untersucht und behandelt werden – unabhängig von Praxen und Kliniken.
Die Durchführung der Eingriffe nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) führt zu einer präziseren Indikationsstellung und fördert somit die Patientensicherheit. Allerdings stellt das System einen enormen bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten des Gesundheitswesens dar.
Seit dem 1. Januar 2019 liegt die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) des G-BA der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zugrunde. Die bis dahin geltenden getrennten Richtlinien/Verfahren zur externen stationären QS, zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Qesü-RL) sowie zur ambulanten Dialyse wurden somit als Rechtsgrundlage abgelöst.
Inhalt der DeQS-RL sind im ersten Teil allgemeine Rahmenbedingungen zu den institutionellen Strukturen und Datenflüssen sowie das Vorgehen bei Auffälligkeiten und im zweiten Teil ergänzende themenspezifische Regelungen zu ausgewählten Qualitätssicherungsverfahren.
Gemäß §137a SGB V wurde das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) durch den G-BA mit der Entwicklung und Durchführung von Verfahren zur Messung, Verzahnung und Weiterentwicklung der Versorgungsqualität im ambulanten und stationären Bereich beauftragt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen der Bundesländer sind allgemein für die Umsetzung dieser Qualitätssicherung zuständig, sowohl technisch als auch mit der Bereitstellung von Informationen durch die Leistungserbringer. Als Datenannahmestelle für die fristgerechte übermittelte Dokumentation fungiert die KVMV, welche die erhaltenen Daten pseudonymisiert und anschließend an die zuständige Vertrauensstelle weiterleitet.
Die Verpflichtung zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (sQS) durch Vertragsärzte und Krankenhäuser geht auf eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) im Jahr 2010 zurück. Inzwischen wurde diese von der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) abgelöst. Mehr lesen...
Seit dem 1. Januar 2016 sind alle invasiv tätigen Kardiologen verpflichtet, jede Herzkatheter-Untersuchung und jede perkutane Koronarintervention bei gesetzlich versicherten Patienten und Patientinnen ab 18 Jahren zu dokumentieren – seit Jahresbeginn 2022 elektronisch. Das Verfahren dient der Beurteilung des ambulant oder stationär erbrachten Eingriffs (sektorgleich).
Einbezogene qualitätsrelevante Aspekte
Die entsprechenden Indikatoren sind in Anlage I der aktuell gültigen Fassung der DeQS-RL aufgeführt.
Ziele des Verfahrens
Des Weiteren ist die Angemessenheit der Methoden der Qualitätssicherung zu überprüfen.
Gemäß § 24 Abs. 1 der DeQS-RL sind Vertragsärzte verpflichtet, ihre Patienten mittels Merk- oder Informationsblättern in verständlicher Art und Weise über Zweck und Inhalt des Qualitätssicherungsverfahrens zu informieren. Hierzu können Sie die durch den G-BA erstellte Patienteninformation im Bereich "Informationsmaterial/Nützliche Links" nutzen.
Die Dokumentation der Daten erfolgt hierbei auf elektronischem Weg. Für die Umsetzung benötigen die Vertragsärzte eine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizierte sQS-Dokumentations-Software. Für die Datenübertragung von der Arztpraxis an die Datenannahmestelle bei der KVMV ist eine sichere technische Verbindung notwendig.
Zusätzlich wird nach dem Beschluss des G-BA die Patientenbefragung (ab Juli 2022) integriert, um zukünftig die Perspektive der Patientinnen und Patienten bezogen auf Behandlungserfahrungen und Behandlungsergebnisse mit berücksichtigen zu können.
Die Übermittlung der erforderlichen Dokumentationsbögen erfolgt möglichst quartalsweise zu folgenden Fristen:
NEU
Die Daten des gesamten Erfassungsjahres müssen bis zum 22. Februar des auf das Erfassungsjahr folgenden Jahres bei der Datenannahmestelle vollzählig und vollständig vorliegen. Für kollektivvertraglich tätige Vertragsärzte übernimmt in der Regel die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Aufgabe der Datenannahme. Nach der Pseudonymisierung werden die Daten von der KV an das IQTIG weitergeleitet und dort ausgewertet. Zum 31. Mai erhalten die Kardiologen die persönlichen Rückmeldeberichte. Bei auffälligen Ergebnissen wird die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) ein Stellungnahmeverfahren einleiten. Werden diese Auffälligkeiten nicht ausreichend aufgeklärt, kann die LAG qualitätsfördernde Maßnahmen festlegen.
Zusätzlich wird nach dem Beschluss des G-BA die Patientenbefragung (ab Juli 2022) integriert. Unabhängig von den allgemeinen Datenlieferungsfristen muss hier eine Übermittlung der Daten aller im Vormonat entlassenen Patientinnen und Patienten mit Indexeingriff an die Datenannahmestelle bis zum 7. Werktag eines Monats für den zurückliegenden Erfassungsmonat erfolgen.
Wegen der Änderung der quartalsweisen Datenlieferfristen wird der Zeitraum bis zur Zustellung der Zwischenberichte reduziert, um frühzeitig auf eventuelle rechnerische Auffälligkeiten reagieren zu können.
Die Zwischenberichte stehen Ihnen ab folgenden Stichtagen zur Verfügung:
Beim Ausfüllen der fallbezogenen Dokumentation sollten Sie diese Antworten vermeiden, um nicht im Sinne der Datenvalidierung auffällig zu werden und ein Stellungnahmeverfahren durchlaufen zu müssen (Plausibilität der Dokumentation).
Folgende Angaben sollten daher möglichst selten in der Dokumentation vorkommen
Der Kreatininwert darf unbekannt sein, wenn bei der Frage nach der "Dringlichkeit der Prozedur" die Antwort "notfallmäßig" angegeben wird.
Mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 wurde durch den Bewertungsausschuss eine Regelung zur Vergütung des Mehraufwands für die Dokumentation in den EBM aufgenommen. Gleichzeitig fällt damit die Möglichkeit eines Kostenerstattungsverfahrens weg.
Die Gebührenordnungsposition 34291 („Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie“) ist ab dem Quartal 3/2017 nur abrechenbar, wenn die verpflichtenden Qualitätssicherungsmaßnahmen (Dokumentation, Datenerfassung/-übermittlung sowie das Aufklärungsgespräch) erbracht wurden. Ebenfalls wurde im Zuge der Änderung die Bewertung um 92 Punkte auf 3.227 Punkte erhöht.
Zusätzlich ist neben der Gebührenordnungsposition 34291 die Nr. 40309 in den EBM aufgenommen worden. Sie umfasst alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Datenerfassung, Dokumentation und Datenübermittlung entstehen. Dazu gehören laut KBV sämtliche Kosten für die EDV-technische Ausstattung und Verarbeitung (Dokumentationssoftware, einschließlich deren Einrichtung, Updates, Export). Diese wird mit 2,50 € zu jeder Untersuchung nach GOP 34291 vergütet.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner „Richtlinie zur datengestützten, einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung“ (DeQS-RL) festgelegt, dass zur Abbildung der Versorgungsqualität im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens (QS-Verfahren) zur Perkutanen Koronarintervention und Koronarangiographie (QS PCI) zukünftig auch Daten aus Patientenbefragungen genutzt werden. Der Regelbetrieb für die Patientenbefragung QS PCI soll zum 1. Juli 2022 starten. Die Patientenbefragung wird vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) im Auftrag des G-BA durchgeführt. Damit die Patientinnen und Patienten die Fragebögen per Post erhalten können, sind die Leistungserbringer verpflichtet, monatlich Daten (jeweils spätestens zum 7. des Folgemonats) der Patientinnen und Patienten, die mit dem Indexeingriff behandelt wurden, zu übermitteln. Diese Daten umfassen neben den Adressen für die Zusendung der Fragebögen auch behandlungsspezifische Daten für die Auswahl der passenden Fragebogenversion.
Zum 1. Januar 2017 trat das zweite Verfahren zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung in Kraft. Insbesondere soll dies fachgebietsübergreifend die Qualität der Maßnahmen ambulanter und stationärer Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zur Vermeidung postoperativer Wundinfektionen messen, vergleichend darstellen und bewerten. Dazu werden fallbezogen postoperative Wundinfektionsraten und einrichtungsbezogen das Hygiene- und Infektionsmanagement sowie der Händedesinfektionsmittelverbrauch zur Bewertung herangezogen. Zur Beurteilung der Wundinfektionsraten werden in das Verfahren hierfür maßgebliche Operationen für das jeweilige Fachgebiet bei Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren aufgenommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Die entsprechenden Indikatoren sind in Anlage I der aktuell gültigen Fassung der DeQS-RL aufgelistet.
Maßgebliche Operationen als stationäre/ambulante Krankenhausleistung durch folgende Fachgebiete | |
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Maßgebliche Operationen stationäre/ambulante Durchführung im vertragsärztlichen Bereich durch folgende Facharztgruppen | |
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Nicht berücksichtigt werden insbesondere neurochirurgische Operationen und Operationen an der Wirbelsäule sowie ausschließlich Katheter-gestützte Operationen und Operationen über natürliche Körperöffnungen.
Ziele des Verfahrens
Des Weiteren ist die Angemessenheit der Methoden der Qualitätssicherung zu überprüfen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in einer Richtlinie festgelegt, dass die stationären postoperativen Wundinfektionen fallbezogen erfasst werden und alle ambulant operierenden Praxen und Einrichtungen jährliche Dokumentationen (Einrichtungsbefragung) durchzuführen haben. Dazu werden unter anderem mittels Fragebogen einrichtungsbezogene Daten erhoben.
Die Fragen beziehen sich auf Themen wie:
Zum 1. Januar 2022 werden die Dokumentationen zur Qualitätssicherung im Verfahren "Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen" wiedereingesetzt. Die Einrichtungsbefragung bezieht sich hierbei auf das Erfassungsjahr 2021. Aufgrund massiver Probleme wurde vorübergehend durch den G-BA eine Aussetzung der QS-Dokumentation im Dezember 2020 beschlossen. Deshalb verlängert sich der Zeitraum der Erprobung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022.
Nach einer dreijährigen Aussetzung startet die belegärztlichen Dokumentation wieder zum 1. Januar 2022 (Dokumentation 2021). Die Belegärzte können sich ab dem Erfassungsjahr 2021 auch der einrichtungsbezogenen QS-Dokumentation des jeweils kooperierenden Krankenhauses – über das Krankenhausinformationssystem – aufwandsarm anschließen. Grund für die Aussetzung der Dokumentationspflicht war eine Bemängelung der Doppeldokumentation von Krankenhäusern und Belegärzten seitens der KBV, welche seit Jahren bestehen blieb.
Das QS-Verfahren trat im Januar 2020 in Kraft und beinhaltet Dialysen und Nierentransplantationen sowie Pankreastransplantationen bei Patientinnen und Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Zudem werden bei den Nieren- und Pankreastransplantationen auch Daten nicht gesetzlich Versicherter Patientinnen und Patienten einbezogen.
Zuvor war die Qualitätssicherung der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit chronischem Nierenversagen durch die "Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse" (QSD-RL) im ambulanten Bereich (Dialysebehandlung) und durch zwei in der "Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern" (QSKH-RL) festgelegte Verfahren im stationären Sektor (Nierentransplantationen sowie Pankreas- und Pankreas-Nieren-Transplantationen) geregelt. Vorrangig dient es Verbesserung der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit chronischer Niereninsuffizienz, sowohl durch die Beurteilung der Versorgungsqualität ambulant oder teilstationär durchgeführter Dialysen als auch der Versorgungsqualität im Krankenhaus erbrachter Nieren- und Pankreastransplantationen.
Einbezogene qualitätsrelevante Aspekte
Die entsprechenden Indikatoren sind in Anlage I der aktuell gültigen Fassung der DeQS-RL aufgeführt.
Ziele des Verfahrens
Des Weiteren ist die Angemessenheit der Methoden der Qualitätssicherung zu überprüfen.
Vertragsärzte können seit 1. Juli 2020 einen Zuschlag für den Dokumentationsaufwand zum QS NET abrechnen. Der Bewertungsausschuss hat aufgrund dessen die Dokumentationsleistung in den EBM mittels zwei Gebührenordnungspositionen erweitert.
Damit soll der Aufwand vergütet werden, der mit der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung verbunden ist. Beides sind Zuschläge im Zusammenhang mit den Zusatzpauschalen zur kontinuierlichen Betreuung eines dialysepflichtigen Patienten (GOP 13602 beziehungsweise 04562).
Die neuen GOP können einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Sie sind mit 120 Punkten bewertet (13,18 Euro) und werden extrabudgetär vergütet.
Die am Verfahren beteiligten Praxen und Krankenhäuser erhalten für jedes Quartal einen Bericht sowie eine jährliche zusammenfassende Rückmeldung. Diese stellt die Ergebnisse der eigenen Einrichtung im Jahresverlauf und im Vergleich mit einer Vergleichsgruppe dar. Auf der Grundlage des Jahresberichtes empfiehlt eine Fachkommission bei der LAG gegebenenfalls Maßnahmen zur Qualitätssicherung, sofern Auffälligkeiten festgestellt werden.
Die Übermittlung der erforderlichen Dokumentation erfolgt möglichst quartalsweise zu folgenden Fristen: