Verbandmittel gehören nach § 31 Abs. 1 SGB V grundsätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat konkretisiert, welche Produkte unter den Begriff eines Verbandmittels fallen und verordnungsfähig sind und diese in Teil 1 und 2 der Anlage Va zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgeführt.
Bislang konnten „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ im Rahmen einer Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2024 auch zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden. Diese Übergangsregelung wurde allerdings nicht verlängert. Das Merkblatt enthält nun wichtige Informationen zu den neuen Regelungen und ihren Auswirkungen.
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