Calciumverbindungen und Vitamin D konnten bisher unter anderem begleitend zu einer Bisphosphonat-Therapie verordnet werden. Eine neue Formulierung in der Arzeimittel-Richtlinie stellt nun klar, dass Calciumverbindungen und Vitamin D ebenso bei der Behandlung mit Denosumab, Romosozumab oder Parathormonrezeptor-Agonisten (z.B. Teriparatid) verordnungsfähig sind. Die Regelung trat am 20. Januar 2024 in Kraft. Die Punkte 11 und 12 der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht) werden entsprechend aktualisiert. Nachfolgende Tabelle zeigt die Änderungen im Wortlaut.
Bisherige Formulierung | Neu seit dem 20. Januar 2024 |
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„bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit“ | „bei Behandlung mit Bisphosphonaten, Parathormonrezeptor (PTHR1)-Agonisten, Denosumab und Romosozumab, wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist“ |
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