Im Zusammenhang mit der Teil-Legalisierung von Cannabis entfällt zum 1. April 2024 die Verordnung nahezu aller medizinischen Cannabis-Präparate auf BtM-Rezept. Verordnet wird nun auf einem normalen elektronischen Rezept (ggf. Token-Ausdruck) oder auf Muster 16 (Ersatzverfahren).
Davon umfasst sind Cannabis-Pflanzen, -Pflanzenteile und -Blüten, die aus einem Anbau zu medizinischen Zwecken stammen (z.B. Demecan-Blüten), sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aus den genannten Stoffen (z.B. Sativex®, Dronabinol-NRF-Rezepturen).
Nur Nabilon (Canemes®) ist auch zukünftig auf BtM-Rezept zu verordnen. Bei dem Wirkstoff handelt es sich um ein synthetisches Cannabinoid, das weiterhin in der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt ist.
An den Verordnungsvoraussetzungen (gemäß Arzneimittel-Richtlinie) und an der Notwendigkeit, vor der ersten Verordnung zwingend eine Genehmigung der Kassen einzuholen, hat sich nichts geändert.
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