Seit dem 30. Juni 2023 erfolgt die Verordnung von Cannabis-Arzneimitteln gemäß der Arzneimittel-Richtlinie, die deshalb in den Paragraphen 4a, 44 und 45 angepasst wurde.
Abweichend zu den bisherigen Bestimmungen ist Folgendes zu beachten:
- Cannabis-Arzneimittel müssen über einen Tetrahydrocannabinol(THC)-Gehalt von mindestens 0,2 Prozent verfügen.
- Cannabishaltige Fertigarzneimittel (Sativex®, Canemes®) sind vorrangig zu verordnen.
- Die Verordnung von getrockneten Blüten ist gesondert zu begründen und setzt eine Prüfung voraus, ob andere cannabishaltige Fertigarzneimittel oder Extrakte zur Verfügung stehen, die zur Behandlung geeignet sind.
- Art, Dauer und Ergebnis der Behandlung sind innerhalb der ersten drei Monate engmaschig und anschließend in regelmäßigen Abständen zu beurteilen und in der Patientenakte zu dokumentieren.
- Der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen entfällt bei Verordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV).
Gleichgeblieben ist, dass vor Beginn einer Therapie mit Cannabis-Arzneimitteln eine Genehmigung der Krankenkasse vorliegen muss (ausgenommen bei SAPV).