Seit dem 7. Dezember 2023 haben Vertragsärzte die Möglichkeit, nach einer telefonischen Anamnese die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu fünf Kalendertage auszustellen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
Sollte die telefonisch diagnostizierte Krankheit weiterhin fortbestehen, muss der Patient für eine Folgebescheinigung die Arztpraxis aufsuchen. Ein genereller Anspruch der Patienten auf eine telefonische Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit besteht nicht.
Wichtig ist jedoch zu beachten, dass diese Neuerung sorgfältig genutzt werden sollte. Als Standard für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit gilt nach wie vor die unmittelbare persönliche Untersuchung.
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