Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung sind nur in Ausnahmefällen verordnungsfähig und müssen gemäß der Krankentransport-Richtlinie grundsätzlich durch die Krankenkasse des Versicherten genehmigt werden.
Jedoch für folgende Versicherte entfällt die Notwendigkeit die Verordnung einer Krankenfahrt bei ihrer Krankenkasse einzureichen, da die Genehmigung als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion):
„aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung und/oder
„Bl“ für Blindheit und/oder
„H“ für Hilflosigkeit
Zur Vermeidung von etwaigen Rückforderungen der Krankenkassen ist es erforderlich, die Voraussetzungen und schriftlichen Nachweise (z.B. Pflegebescheid, Schwerbehindertenausweis) vor einer Verordnung zu prüfen und ggf. zu dokumentieren.
Kurzübersicht zu Verordnungen gemäß Krankentransport-Richtlinie
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