Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma-kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zulasten der GKV entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Entwicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

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Aktuelle Verordnungsinformation

Regressgefahr bei Verordnungen von Krankenbeförderungen zur ambulanten Behandlung

14.06.22, 16:50
  • Krankentransport
Medizinische Beratung

Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung sind nur in Ausnahmefällen verordnungsfähig und müssen gemäß der Krankentransport-Richtlinie grundsätzlich durch die Krankenkasse des Versicherten genehmigt werden.
Jedoch für folgende Versicherte entfällt die Notwendigkeit die Verordnung einer Krankenfahrt bei ihrer Krankenkasse einzureichen, da die Genehmigung als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion):

  • Schwerbehinderte mit einem Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

„aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung und/oder

„Bl“ für Blindheit und/oder

„H“ für Hilflosigkeit

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 sowie Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, wenn eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.

Zur Vermeidung von etwaigen Rückforderungen der Krankenkassen ist es erforderlich, die Voraussetzungen und schriftlichen Nachweise (z.B. Pflegebescheid, Schwerbehindertenausweis) vor einer Verordnung zu prüfen und ggf. zu dokumentieren.

Kurzübersicht zu Verordnungen gemäß Krankentransport-Richtlinie

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