Die RSV-Prophylaxe ist seit dem 16. September 2024 für alle Neugeborenen und Säuglinge vor ihrer ersten RSV-Saison eine Leistung der Krankenkasse (ab KW 10/2024) und verfolgt das Ziel, die Anzahl von schweren Erkrankungen zur verringern.
Der Bezug über den Sprechstundenbedarf ist derzeit ausgeschlossen, da es sich nicht um eine Schutzimpfung handelt. Die Verordnung der notwendigen Einzeldosis erfolgt auf Namen des Patienten zu Lasten der Krankenkasse.
Bereits seit dem 23. September 2024 besteht ein offizieller Versorgungsmangel nach AMG § 79. Dadurch können Chargen aus anderen Ländern für den hiesigen Markt importiert werden, um den Versorgungsmangel auszugleichen. Derzeit sind ausschließlich Packungen zu je fünf Fertigspritzen aus den USA verfügbar.
Apotheken können diese 5er-Packungen auseinzeln, sind jedoch rechtlich nicht dazu verpflichtet. Die Bereitschaft die Versorgung sicherzustellen, ist seitens der Apotheken hoch, jedoch besteht aufgrund der hohen Preise ein großes Schadenspotential, insofern eine 5er-Packung nicht vollständig abgegeben werden kann.
Nach Rücksprache mit dem Apothekerverband M-V empfiehlt sich die Abstimmung mit den lokalen Apotheken zu suchen und die Patienten zu koordinieren.
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