Seit dem 15. Februar 2020 können Hilfsmittel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, die eine dritte Person, wie zum Beispiel Angehörige oder Pflegekräfte, durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen. Voraussetzung ist neben der medizinischen Notwendigkeit, dass der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und die Hilfe einer anderen Person benötigt, um beispielsweise Kapillarblut zu entnehmen, Insulin zu spritzen oder ein Portsystem zu punktieren.
Der Anspruch auf diese Hilfsmittel wurde durch Punkt 14 des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) am 6. Mai 2019 durch den Bundestag beschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat die Hilfsmittel-Richtlinie (HilfM-RL) nun angepasst.
Quellen:
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