Seit 1. April 2019 haben Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf die Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln.
Es stellte sich nun die Frage, wie mit der Verordnung von Intrauterinpessaren (Spiralen) und Depot-Kontrazeptiva zu verfahren ist, da die Wirkungszeit dieser Präparate bis zu fünf Jahre – also unter Umständen über das 22. Lebensjahr hinaus – betragen kann. Die Landesverbände der Krankenkassen in M-V teilten auf unsere Nachfrage mit, dass keine Einschränkungen des Verordnungsanspruches gesehen werden. Eine Verordnung von Intrauterinpessaren und Depot-Kontrazeptiva auf Muster 16 kann auch dann erfolgen, wenn die Frauen während der Wirkungszeit das 22. Lebensjahr vollenden. Es bedarf dahingehend keiner Vorabgenehmigungen von den Krankenkassen. Grundsätzlich sollte jedoch berücksichtigt werden, dass eine Verordnung einige Tage vor dem vollendeten 22. Lebensjahr den Einzelfall darstellt.
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