Der § 31 Abs. 1 SGB V besagt: „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 ... ausgeschlossen sind, und auf die Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen“. Damit hat der Gesetzgeber Verbandmittel der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen unterworfen, obwohl sie nicht apotheken- und nicht verschreibungspflichtig sind.
Hierunter sind alle herkömmlichen Verbandmittel zu verstehen, die mittlerweile ausnahmslos als Medizinprodukte im Handel sind. Unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen:
1. Klassische Verbandstoffe
2. moderne Wundauflagen ohne arzneilich wirksame Bestandteile
3. Hydrogele
4. moderne Wundauflagen mit arzneilich wirksamen Bestandteilen
Wundauflagen, die mit Arzneistoffen imprägniert sind, können eine Arzneimittelzulassung haben. Hier richtet sich die Verordnungsfähigkeit nach den Festlegungen des § 34 SGB V, wonach nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Regel von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen sind. Ausnahmen regelt die Arzneimittelrichtlinie (AMR):
(Die aufgeführten Präparate sind nur beispielhafte Ausführungen und stellen keinerlei Favorisierung bestimmter Hersteller bzw. Präparate dar.)
Handlungsleitfaden erarbeitet durch: AOK M-V im Auftrag der §4-Arbeitsgruppe
(aus Journal der KVMV, November 2008, S.10)
Zusatzinformationen zum Thema bietet auch der Artikel „Hartnäckige chronische Wunden: Welcher Verband hilft am besten?“
(aus Brennpunkt Arznei Ausgabe Nr. 3 /2008 der KV Hamburg)
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