Nach Einführung der neuen Arzneimittelsoftware ab 1. Juli 2012 gibt es viel Verunsicherung hinsichtlich der Frage, ob die Diagnosen auf den Rezepten zu benennen sind.
Generell gibt es allein beim Hilfsmittelrezept (auf Muster 16) entsprechend der Hilfsmittel-Richtlinie (§ 7, Absatz 2) die Verpflichtung, die Diagnose bei der Verordnung aufzuführen.
Bei allen anderen Verordnungen auf Muster 16, wie Arzneimitteln und Medizinprodukten, ist die Diagnosenennung nicht vorgeschrieben und war es auch zu keinem vorherigen Zeitpunkt.
Im Praxisalltag besteht immer wieder folgendes Problem: Wie vermerkt man z.B. bei der Verordnung von freiverkäuflichen Präparaten, die entsprechend der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie nur in Ausnahmen verordnungsfähig sind, die Diagnose, die die Ausnahme begründet, um nicht in ein Regressverfahren zu kommen? Dies geschieht mit dem Nennen der Diagnose in den Abrechnungsdiagnosen des betreffenden Patienten und nicht auf dem Rezept!
Das vollständige Ausfüllen der Heilmittelverordnung auf den entsprechenden Vordrucken (Muster 13, 14 und 18) beinhaltet die Diagnose. Sie wird in diesem Fall nicht auf dem Muster 16 vorgenommen.
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