In der ärztlichen Praxis häufen sich Forderungen von Patienten zur Ausstellung von Verordnungen für Krankenbeförderungen (Muster 4) im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen. Dabei berufen sich die Versicherten häufig auf vermeintliche Auskünfte ihrer Krankenkassen, wonach der behandelnde Arzt zur Ausstellung einer solchen Verordnung verpflichtet sei.
Diese Annahme steht jedoch im Widerspruch zur geltenden Krankentransport-Richtlinie. Gemäß § 2 Abs. 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ist für Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen ausdrücklich keine ärztliche Verordnung auszustellen. Die Organisation und Regelung der An- und Abreise zu Rehabilitationsmaßnahmen obliegt den Patienten in direkter Abstimmung mit ihrer zuständigen Krankenkasse.
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