Bei der Verordnung von Impfstoffen ist es wichtig, den richtigen Bezugsweg zu wählen. In der Regel erfolgt die Verordnung von Impfstoffen über Sprechstundenbedarf (SSB). Dies gilt für alle Impfungen, die in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) Anlage 1 als Grundimmunisierung, Standardimpfung, Indikationsimpfung oder beruflich bedingte Impfung angegeben sind. Sie unterliegen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO. Die aufgeführten „Hinweise zur Umsetzung“ in der Übersicht in der Anlage 1 der SI-RL sind zu berücksichtigen.
Die Verordnung des Impfstoffes erfolgt für gesetzlich versicherte Personen auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) über den Sprechstundenbedarf. Die Markierungsfelder „8“ für Impfstoffe und „9“ für SSB sind zu kennzeichnen. Die entsprechenden Dokumentationsschlüssel für die Abrechnung sind in einer tabellarischen Übersicht in der Anlage 2 der SI-RL abgebildet.
Der Bezug von Impfstoffen über SSB auf der Grundlage von Anlage 1 der SI-RL ist auch möglich für:
Standardimpfung gegen |
Alter, in dem die Impfung verordnungsfähig ist |
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Haemophilus influenzae B (Hib) | bis zum Alter von 4 Jahren |
Pneumokokken | bis zum 2. Lebensjahr |
Rotaviren | bis zum Alter von 24 (Rotarix) bzw. 32 Wochen (RotaTeq) |
Bei der Verordnung von Impfstoffen über Sprechstundenbedarf sind größere Packungen (N2/N3) aus wirtschaftlichen Gründen entsprechend dem Quartalsbedarf zu bevorzugen. Bei mangelnder Verfügbarkeit oder wenn ein Impfstoff in der Praxis sehr selten benötigt wird, ist auch der Bezug von einzelnen Impfdosen über ein SSB-Rezept wirtschaftlich.
Kommt es zu Lieferengpässen bei Impfstoffen, informiert das Paul-Ehrlich Institut (PEI) auf seiner Homepage in einer Übersicht entsprechend mit aktuellen Handlungsinformationen.
Satzungsleistung
Wenn die Bestimmungen der SI-RL nach Anlage 1 nicht zutreffen, akzeptieren einige Krankenkassen bestimmte Impfungen außerhalb der gesetzlichen Leistungspflicht als Satzungsleistung. Dafür sind zwischen der KVMV und einzelnen Krankenkassen Verträge abgeschlossen worden. Diese zusätzlich vereinbarten Satzungsimpfungen sind auf Name des Patienten zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen. Das Markierungsfeld „8“ für Impfstoffe ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu kennzeichnen. Die meisten Krankenkassen verzichten auf die gesetzliche Zuzahlung des Versicherten. Eine Übersicht, welche Satzungsimpfungen mit den entsprechenden Abrechnungsziffern verordnet werden dürfen, ist im KV-Safe Net zu finden unter: KV SafeNet > Download > Verträge und Vereinbarungen > weitere Verträge > Impfvereinbarungen > Impfungen außerhalb Schutzimpfungsrichtlinie
Privatverordnung
Wenn für eine Impfung "außerhalb der SI-RL" keine Satzungsleistung vereinbart ist, kann die Impfung nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden. Der Impfstoff ist über ein Privatrezept zu verordnen und die Impfleistung nach GOÄ abzurechnen. Die Versicherten können sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob sie die Kosten für die Impfung nachträglich erstattet bekommen.
Fallbeispiele: |
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Patient, 58 Jahre alt, ohne Vorerkrankung möchte sich gegen Herpes Zoster impfen lassen |
Impfstoff und Impfleistung privat abrechnen (kein Leistungsanspruch nach SI-RL Anlage 1 und auch keine Satzungsleistung) |
Patient, 60 Jahre alt, ohne Vorerkrankung möchte sich gegen Herpes Zoster impfen lassen |
Standardimpfung siehe SI-RL Anlage 1: Bezug des Impfstoffes erfolgt für gesetzlich Versicherte über den Sprechstundenbedarf
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Patient, Auszubildende zur medizinische Fachangestellte, benötigt Hepatitis A-Immunisierung |
Berufliche Indikationsimpfung siehe SI-RL Anlage 1: Bezug des Impfstoffes erfolgt für gesetzlich Versicherte über den Sprechstundenbedarf (unabhängig davon, ob auch entsprechende Ansprüche gegenüber anderen Kostenträgern z.B. Arbeitgeber bestehen - §2 Absatz 1 SI-RL) |
Patient, 14 Jahre alt, möchte sich gegen HPV impfen lassen |
Standardimpfung für Personen im Alter von 9 bis 14 Jahren siehe SI-RL Anlage 1: Bezug des Impfstoffes erfolgt für gesetzlich Versicherte über den Sprechstundenbedarf (als Nachholimpfung auch bis zum 18. Lebensjahr nach §11 Absatz 2 SI-RL über SSB möglich) |
Patient möchte sich gegen FSME impfen lassen, da er sich aus familiären Gründen zeitweise in Bayern aufhält | Indikationsimpfung für Versicherte, die sich in Risikogebieten innerhalb Deutschlands aufhalten siehe SI-RL Anlage 1: Bezug des Impfstoffes erfolgt für gesetzlich Versicherte über den Sprechstundenbedarf |
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