Seit dem 1. Januar 2022 dürfen Pflegefachkräfte gemäß § 40 Absatz 6 SGB XI Pflegebedürftige, die sie pflegerisch betreuen, bestimmte Hilfs- und Pflegehilfsmittel empfehlen, die diese zu Hause oder im privaten Lebensumfeld benötigen. Dafür nutzen sie ein eigens dafür vorgesehenes Formular, welches der Versicherte an einen Hilfsmittel-Leistungserbringer weiterleitet, der auf dieser Basis einen Leistungsantrag bei der Kranken- bzw. Pflegekasse stellt. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.
Generell gilt, dass das empfohlene Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beiträgt oder dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht. Darunter fallen Produkte wie Duschhilfen, Pflegebetten oder Toilettenstühle. Beispielsweise können Pflegefachkräfte in der Häuslichkeit erkennen, dass ein Pflegebedürftiger Schwierigkeiten oder Schmerzen beim Hinsetzen und Aufstehen von seiner Toilette hat und dementsprechend eine Toilettensitzerhöhung empfehlen.
Der GKV-Spitzenverband hat das Nähere zu den Bedingungen solcher Hilfsmittelempfehlungen in Richtlinien festgelegt. Im Anhang II dieser Richtlinien sind alle Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel gelistet, die durch Pflegefachkräfte empfohlen werden dürfen.
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