Medizinischer Cannabis kann seit 2017 zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden, wenn es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handelt und es an alternativen Behandlungsmethoden fehlt. Darüber hinaus muss es eine Aussicht auf einen positiven Effekt auf den Krankheitsverlauf geben. Cannabinoide werden vor allem bei chronischen Schmerzen, Krebserkrankungen, Spastik und Multipler Sklerose eingesetzt.
Bisher musste immer eine Genehmigung der Krankenkasse vor einer Verordnung von Cannabinoiden (Dronabinol, Cannabisblüten, usw.) eingeholt werden. Das galt auch für den Wechsel von z.B. Dronabinol auf Cannabis-Blüten.
Ab dem 17. Oktober 2024 entfällt dieser „Genehmigungsvorbehalt“ bzw. die Genehmigungspflicht für bestimmte Facharztgruppen, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen (siehe Aufstellung).
Sollten Unsicherheiten bestehen, ob Cannabinoide den leistungsrechtlichen Kriterien bei einem Patienten entsprechen, kann zur Vorbeugung von Regressanträgen wie bisher eine Genehmigung bei der Krankenkasse des Patienten beantragt werden.
Auf eine wirtschaftliche Versorgung ist trotz Genehmigung zu achten. Bisher galten Cannabisblüten als unwirtschaftlichste Therapieoption. Der Einsatz muss daher vor allem innerhalb der ersten drei Monate engmaschig evaluiert und dokumentiert werden.
Alle anderen Ärzte sind weiterhin verpflichtet vorab eine Genehmigung einzuholen, auch wenn es nur um eine Nachverordnung einer laufenden Therapie geht.
Liste der Facharztbezeichnungen, die keine Genehmigung benötigen:
Lassen Sie sich mit einem Klick alle Verordnungsinformationen anzeigen: