Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma-kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zulasten der GKV entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Entwicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

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Aktuelle Verordnungsinformation

Blankoverordnung in der Physiotherapie

18.10.24, 12:18
  • Heilmittel
Medizinische Beratung

Nach dem Inkrafttreten der Blankoverordnung für bestimmte Indikationen in der Ergotherapie können ab 1. November 2024 auch Blankoverordnungen in der Physiotherapie ausgestellt werden. Diese sukzessive Implementierung basiert auf einer gesetzlichen Grundlage gemäß § 125a SGB V, die es den Heilmittelverbänden und dem GKV-Spitzenverband ermöglicht, Verträge zur Blankoverordnung abzuschließen.

Indikationen

Eine Blankoverordnung ist im Bereich der Physiotherapie vorerst nur in der Diagnosegruppe „EX“ für Erkrankungen im Schulterbereich möglich. Dazu gehören u.a.:

  • Luxationen des Schultergelenks
  • Läsionen der Rotatorenmanschette
  • Frakturen der gelenkbildenden Knochen
  • Starke Verbrennungen in der Schulterregion

Verordnung

Der verordnende Arzt entscheidet, ob das Rezept blanko oder konventionell ausgestellt wird. Die Verordnungssoftware identifiziert anhand der Kombination von Diagnose und Diagnosegruppe „EX“ die Option zur Ausstellung einer Blankoverordnung und erfragt diese Möglichkeit. Die Verordnung besitzt eine Gültigkeit von 16 Wochen ab Ausstellungsdatum und wird auf Muster 13 ohne Angaben des Heilmittels, der Behandlungsmenge sowie der Therapiefrequenz angeordnet.

Hausbesuche und Therapieberichte müssen weiterhin durch den behandelnden Arzt festgelegt werden.

Eine Nachverordnung ist nach erneuter Konsultation beim Arzt möglich und sollte bei gegebener Indikation vorzugsweise zum Ende des Gültigkeitszeitraums erfolgen.

Keine Wirtschaftlichkeitsprüfung

Bei Blankoverordnungen übernehmen die Physiotherapeuten die wirtschaftliche Verantwortung und entscheiden gemäß Heilmittelkatalog über das Heilmittel, die Anzahl der Behandlungseinheiten und die Frequenz der Behandlung. Blankoverordnungen unterliegen somit nicht der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b SGB V.

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