Wann der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen darf, richtet sich nach der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie. Diese wird von einem mit Ärzten und Krankenkassenvertretern besetzten Gremium auf Bundesebene (Gemeinsamer Bundesausschuss) erlassen.
Nach der Richtlinie soll die Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Auch die Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag sowie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ist nur ausnahmsweise und nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.
Nach den einschlägigen Regelungen in den Bundesmantelverträgen darf der Vertragsarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren. Hieraus ergibt sich zweierlei: Zum einen, dass der Vertragsarzt im Grundsatz verpflichtet ist, die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen; zum anderen, dass es begründete Ausnahmefälle geben kann, die den Arzt berechtigen, die Behandlung abzulehnen. Wann aber liegt ein solcher Ausnahmefall vor?
Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Vertragsarzt bereits eine so große Anzahl von Patienten betreut, dass er bei der Aufnahme weiterer Patienten in seiner Praxis eine qualitätsgerechte Behandlung nicht mehr gewährleisten kann. Ein begründeter Ausnahmefall kann auch dann vorliegen, wenn das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient als gestört bzw. zerstört angesehen werden muss, etwa wenn der Patient die erforderliche Mitarbeit bei der ärztlichen Behandlung (Medikamenteneinnahme, Ernährungsumstellung) verweigert. Ebenfalls möglich bzw. geboten ist, die Behandlungsablehnung dann, wenn der Vertragsarzt bei der Behandlung des Patienten seine Fachgebietsgrenzen überschreiten würde. Der Vertragsarzt ist immer für ein bestimmtes Fachgebiet zugelassen (z.B. Gynäkologie, HNO, Dermatologie). Das bedeutet nicht, dass der Arzt im Einzelfall die über sein Fachgebiet hinausgehenden Leistungen nicht qualitätsgerecht erbringen könnte. Aufgrund der Zulassung für sein Fachgebiet darf er diese Leistungen jedoch nicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen.
Neben dieser beispielhaften Aufzählung sind noch eine Vielzahl weiterer Gründe denkbar, die den Arzt zu einer Behandlungsablehnung berechtigen können. Maßgeblich für die Bewertung ist der zugrundeliegende Lebenssachverhalt.
Zu beachten ist allerdings, dass die Behandlung von Notfallpatienten, die aufgrund ihres Krankheitszustandes einer unverzüglichen ärztlichen Betreuung bedürfen, generell nicht abgelehnt werden kann.
Ein mit Ärzten und Krankenkassenvertretern besetztes Gremium auf Bundesebene (sogenannter Gemeinsamer Bundesausschuss) entscheidet darüber, welche Leistungen der Arzt zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen und abrechnen darf. Deshalb kann es dazu kommen, dass bestimmte ärztliche Leistungen (z.B. neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Präventionsleistungen, die nicht der Behandlung, sondern der Vorbeugung von Erkrankungen dienen) nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind.
Trotzdem kann die Anwendung solcher Behandlungsleistungen im Einzelfall durchaus sinnvoll sein. In diesen Fällen berät Sie Ihr Arzt darüber, dass die in Frage kommende Behandlungsmethode nicht Gegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Wenn Sie sich nach entsprechender Beratung durch den Arzt für die Anwendung einer solchen Behandlungsmethode entscheiden, ist der Arzt seinerseits berufsrechtlich verpflichtet, hierfür von Ihnen eine Vergütung zu fordern, da er die Leistung nicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen kann.