Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Verordnungen für physiotherapeutische Leistungen

Im Hinblick auf die Verordnung physiotherapeutischer Leistungen ist es Versicherten vor dem Sozialgericht Potsdam (Beschluss vom 25. Mai 2000 - Az.: S 7 KR 43/00 ER) beispielhaft gelungen, der dortigen AOK zu untersagen, die Ausführung von ärztlichen Verordnungen für physiotherapeutische Leistungen durch gemäß §§ 124, 125 SGB V zugelassene Praxen für Physiotherapie bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von einer vorherigen Genehmigung abhängig zu machen. In dem dort entschiedenen Fall hat das Gericht ausgeführt, daß Voraussetzung für den Anspruch auf Heilmittel allein die Verordnung durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt ist. Weitere Voraussetzungen seien weder in § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V noch in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln der kassenärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung (Heil- und Hilfsmittelrichtlinien) enthalten. Auch in dem Vertrag über physiotherapeutische Behandlung zwischen den Berufsverbänden einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen ließen sich keine Regelungen finden, die es gestattet, eine vorherige Genehmigungspflicht für physiotherapeutische Leistungen einzuführen.
Die Krankenkassen können zwar abweichende Regelungen von § 30 Abs. 2 BMV-Ä zulassen. Regelungsinhalt des Bundesmantelvertrages-Ärzte sind jedoch die Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den zugelassenen Vertragsärzten. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, daß hieraus keine Rechtsgrundlage hergeleitet werden kann, die das Verhältnis zwischen Krankenkassen und ihren Versicherten betrifft. Seitens der Krankenkasse ist es zwar gestattet, ärztlich verordnete Leistungen auf ihre Wirtschaftlichkeit und medizinische Notwendigkeit hin zu überprüfen. Dies kann jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht zu Lasten der Versicherten gehen. Folglich war durch das Gericht festzustellen, dass die ärztliche Verordnungskompetenz und in das Verhältnis Patient-Arzt dahingehend eingegriffen wurde, daß der Versicherte bei verordneten Heilmitteln immer erst Rücksprache mit der Krankenkasse nehmen mußte. Eine derartige Eingriffsmöglichkeit in das Verhältnis Patient-Arzt und Versicherter-Krankenkasse sieht das Gesetz jedoch nicht vor, so daß der dortigen AOK untersagt wurde, die Ausführungen von ärztlichen Verordnungen für physiotherapeutische Leistungen durch zugelassene Praxen für Physiotherapie von einer vorherigen Genehmigung abhängig zu machen.

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