Viele Ärztinnen und Ärzte vermuten, daß sie vielfältigen neuen rechtlichen Bedingungen unterworfen werden, wenn sie in einem Praxisnetz mitarbeiten.
Dabei wird schon verkannt, daß mit Praxisnetzen gerade eine innovative Form gesucht wird, ohne an den Grundbedingungen der Arbeit eines Vertragsarztes etwas zu ändern. Im Gegensatz zu Gemeinschaftspraxen mit eigener Rechtspersönlichkeit kommen Praxisnetze dabei Praxisgemeinschaften sehr nahe, in denen die Partner die Praxisführung, Patientenstamm, Karteiführung und Abrechnung eigenverantwortlich und selbstständig erledigen. Unter Kostengesichtspunkten werden dabei häufig Anmeldungen, Räume, Apparate, Personal und weiteres gemeinsam erledigt. Hingegen besteht im Rahmen einer Mitarbeit im Netz zunächst grundsätzlich die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis Verpflichtungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen einzugehen. Gleiches gilt für Verpflichtungen gegenüber sonstigen Dritten. Gegenüber der KVMV bzw. den Krankenkassen kann z. B. die Verpflichtung darin liegen, ein bestimmtes medizinisches Ziel in qualitativer Hinsicht zu erreichen, wobei es in der Regel nur gemeinsam erreicht werden kann. Ein anderes Beispiel kann eine Verpflichtung gegenüber einem Lieferanten von Praxisbedarf sein, bestimmte Mengen abzunehmen.
Da häufig die Netzteilnehmer als eine ein gemeinsames Ziel verfolgende Gemeinschaft auftreten, entsteht oft die Rechtsfolge, daß alle Mitglieder des Netzes für die Verbindlichkeit haften. Gläubiger können sich dabei mit ihren Forderungen an jedes Mitglied des Netzes wenden, die jeweils als Gesamtschuldner für die Forderungserfüllung haften, allerdings dann im Innenverhältnis gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen Ausgleichsansprüche geltend machen können. Es empfiehlt sich daher, entsprechende Ausgleichsmechanismen schon rechtzeitig im voraus zu vereinbaren. Dabei entsteht eine solche Gesamtschuldnerschaft bereits dann, wenn man als Mitglied eines Netzes als definierte Gemeinschaft einen gemeinsamen Zweck verfolgt. Wie bereits angesprochen, sollten daher von vornherein die Regeln bestimmt werden, wobei in den Fällen, in denen es etwa bei Apparategemeinschaften um viel Geld geht, auch die Gründung einer Kapitalgesellschaft erwogen werden sollte, in der die Haftung begrenzt werden kann.
Bei einer solchen Mitarbeit in Praxisnetzen ist auch zu beachten, daß Überweisungen nicht auf einen bestimmten Arzt ausgestellt werden dürfen. Keine Probleme ergäbe es dann, wenn sich ein Patient konkret in ein bestimmtes Projekt einschreiben würde, da er sich dann zur Behandlung im Netz bekennen würde. Da jedoch zum derzeitigen Zeitpunkt keine derartigen Projekte existieren, aus denen sich ein Einschreibezwang ergeben könnte, ist auch bei der verständlichen Zielsetzung eines Netzes, die Patienten im Netz zu behandeln, um die Vorteile enger Kooperation und Kommunikation zu nutzen, der Patient darauf hinzuweisen, daß es in seiner Entscheidung steht, welche Ärztin bzw. welchen Arzt er konsultieren möchte. Die Frage der Arztwahl darf insoweit durch ein Praxisnetz nicht eingeschränkt sein.
Assessor Thomas Schmidt
Sekretariat des Justitiariats
Astrid Ebert, Dorothea Hube
Tel.: 0385.7431 224
Tel.: 0385.7431 221
Fax: 0385.7431 452
E-Mail: justitiar@kvmv.de