Mit Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes sind die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) verpflichtet worden, die ärztliche Versorgung in den brancheneinheitlichen Standardtarifen mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen.
Da in diesem Zusammenhang seitens der KBV mitgeteilt wurde, dass sie nicht beabsichtigt, gesonderte Vereinbarungen oder Festlegungen zu treffen, sind die Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) folgendermaßen abzurechnen und zu vergüten:
Für die Vergütung von in den §§ 115 b (amb. OP im Krankenhaus) und 116 b bis 119 (ambulante Behandlung in Einrichtungen) des SGB V genannten Leistungen durch Krankenhäuser gilt das Vorstehende entsprechend, wenn diese für die eingangs genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.
Nachfragen hinsichtlich der Einzelheiten sind zu richten an die Leiterin der Abrechnungsabteilung, Maren Gläser, Tel.: 0385.7431 299.)
Assessor Thomas Schmidt
Sekretariat des Justitiariats
Astrid Ebert, Dorothea Hube
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