Nach den Vorschriften des Bundesmantelvertrages ist der sonstige durch einen Vertragsarzt verursachte Schaden, der einer Krankenkasse aus der unzulässigen Verordnung von Leistungen, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, oder der aus der fehlerhaften Ausstellung von Bescheinigungen entsteht, durch die Prüfeinrichtung nach § 106 SGB V festzustellen. In diesem Zusammenhang wurden in der Vergangenheit derartige therapeutische Ansätze nur vereinzelt beanstandet. Allerdings häufen sich nunmehr derartige Prüfanträge bzw. Regreßformen hinsichtlich des Einsatzes spezieller Therapeutika außerhalb der zugelassenen Indikationen oder nicht zugelassener Applikationsformen.
Insbesondere bei der ambulanten Fortführung von Arzneimitteleinstellungen bei Krankenhausentlassungen, aber auch in den Fällen, in denen keine andere Therapieform zur Verfügung steht, sollte beachtet werden, daß im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung Arzneimittel nur für diejenigen Indikationen und Applikationsformen verordnet werden dürfen, auf die sich die Zulassung des Arzneimittels erstreckt. In Anbetracht dessen sollte folgendes unbedingt beachtet werden:
Assessor Thomas Schmidt
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