Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

(c) KVMV, Schrubbe

Sonstiger Schaden durch Einsatz von Arzneimitteln außerhalb der zugelassenen Indikationsgebiete/Applikationsform

Nach den Vorschriften des Bundesmantelvertrages ist der sonstige durch einen Vertragsarzt verursachte Schaden, der einer Krankenkasse aus der unzulässigen Verordnung von Leistungen, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, oder der aus der fehlerhaften Ausstellung von Bescheinigungen entsteht, durch die Prüfeinrichtung nach § 106 SGB V festzustellen. In diesem Zusammenhang wurden in der Vergangenheit derartige therapeutische Ansätze nur vereinzelt beanstandet. Allerdings häufen sich nunmehr derartige Prüfanträge bzw. Regreßformen hinsichtlich des Einsatzes spezieller Therapeutika außerhalb der zugelassenen Indikationen oder nicht zugelassener Applikationsformen.
Insbesondere bei der ambulanten Fortführung von Arzneimitteleinstellungen bei Krankenhausentlassungen, aber auch in den Fällen, in denen keine andere Therapieform zur Verfügung steht, sollte beachtet werden, daß im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung Arzneimittel nur für diejenigen Indikationen und Applikationsformen verordnet werden dürfen, auf die sich die Zulassung des Arzneimittels erstreckt. In Anbetracht dessen sollte folgendes unbedingt beachtet werden:

  • Der Einsatz von Arzneimitteln sollte sich streng an den jeweiligen Fachinformationen orientieren, in Anbetracht derer das Arzneimittel nur in den Indikationen eingesetzt werden sollte, für die das Arzneimittel die Zulassung besitzt.
  • Bei Weiterführung von Arzneimitteltherapien besteht bei Übernahme aus dem stationären Bereich unter Umständen die Möglichkeit, daß die klinische Verordnung im Rahmen einer Arzneimittelerprobung erfolgte, die ambulant nicht zulässig ist. Insoweit sollten im Krankenhaus eingestellte oder empfohlene Arzneitherapien kritisch geprüft werden.
  • Nach Ziffer 12 der Arzneimittelrichtlinien sind Erprobungen von Arzneimitteln auf Kosten des Versicherungsträgers unzulässig, dies gilt auch für den Zeitraum nach Zulassung des Arzneimittels.
  • Therapiestudien zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung sind unzulässig.
  • Wenn andere zugelassene Mittel zu keinem Erfolg geführt haben, sollten Therapieformen außerhalb der zugelassenen Indikation bzw. Applikationsformen als Heilversuche nur im Einzelfall nach Benehmensherstellung mit der betreffenden Krankenkasse erfolgen.
  • Auch in sonstigen Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit der für den Versicherten zuständigen Krankenkasse gehalten werden.

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Assessor Thomas Schmidt

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