Durch niedergelassene Vertragsärzte sind wir wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die Krankenkassen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln ohne weitere Differenzierung und ohne erkennbare Veranlassung reihenweise ärztliche Befundberichte einfordern, die so als Anfrage nicht in der Vordruckvereinbarung vorgesehen sind.
Auch in Kenntnis der im Bundesmantelvertrag-Ärzte niedergelegten Regelungen, wonach ein Vertragsarzt befugt und verpflichtet ist, die zur Durchführung der Aufgaben der Krankenkassen erforderlichen schriftlichen Informationen (Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten) auf Verlangen an die Krankenkassen zu übermitteln, war die Sinnhaftigkeit der von einigen Krankenkassen verwandten Formulare anzuzweifeln, da die dort niedergelegten Fragestellungen bereits von den in den Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien niedergelegten allgemeinen Verordnungsgrundsätzen umfasst sind und insoweit sämtliche der genannten Aspekte bereits bei den Verordnungen Berücksichtigung gefunden haben. Da den Krankenkassen bereits mit den Verordnungen die Diagnosen und Befunde für eine hinreichende Plausibilitätsprüfung vorliegen, sind wir an diese mit der Bitte herangetreten, die aufgetretene zusätzliche verwaltungsseitige Belastung niedergelassener Vertragsärzte zu überdenken.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie bitten, uns auch zukünftig darüber zu informieren, ob weiterhin Formulare verwendet werden, deren Sinnhaftigkeit anzuzweifeln ist.
Assessor Thomas Schmidt
Sekretariat des Justitiariats
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