Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz – EGG) am 21. Dezember 2001 wurde ebenfalls das Teledienstegesetz (TDG) geändert.
Im Zuge dieser Novellierung des Teledienstegesetzes wurden auch die allgemeinen Informationspflichten für Anbieter von Telediensten (sog. Dienstanbieter) neu geregelt.
Da Ärztinnen und Ärzte, die eine Homepage betreiben, im Sinne des Teledienstegesetzes als Dienstanbieter gelten, müssen sie gemäß § 6 Satz 1 Nr. 5 TDG zukünftig Angaben machen über
Darüber hinaus fordert § 6 Satz 1 TDG allgemeine Angaben zum Dienstanbieter wie Name, Anschrift und E-Mail-Adresse.
Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die gemeinsame Rechtsabteilung von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Vereinigung die Auffassung vertritt, daß niedergelassene Vertragsärzte verpflichtet sind, auch die Kassenärztliche Vereinigung anzugeben, in der sie Mitglied sind. Diese Auffassung wird damit begründet, daß Dienstanbieter gemäß § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde machen müssen, wenn der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten wird, die der behördlichen Zulassung bedarf.
Die o.g. Informationen sollen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" gehalten werden. Sollten die Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar sein, so stellt dies gem. § 12 TDG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- EUR geahndet werden kann.
Der vollständige Text des Teledienstegestzes und weitere Informationen zum Thema sind über die Website des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (www. bfd.bund.de) einsehbar, deren Inhalt sich leicht über den Button "Sachregister" und eine alphabetische Übersicht erschließen läßt.
(aus Journal der KVMV, Mai 2002, S. 10)
Assessor Thomas Schmidt
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