Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

Im Arztrecht gibt es im wesentlichen zwei Fallgruppen, aus denen der Patient Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ableiten kann. Dies sind Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Ersteres ist gegeben, wenn der Patient nicht nach dem Standard einer guten ärztlichen Behandlung versorgt wurde. Von einem Aufklärungsfehler wird gesprochen, wenn vor dem Eingriff keine umfassende Aufklärung über Indikation und Risiken gegeben wurde.

Die Haftung für einem Behandlungsfehler ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Schaden vom Arzt selbst oder in seinem Verantwortungsbereich verursacht wurde. Dabei ist es unerheblich, ob dabei das medizinisch Gebotene getan oder sogar des Guten zuviel unternommen wurde. Dabei ändern an der Haftung auch mangelnde Erfahrung des Arztes, seines Praxispersonals oder nicht verfügbare Geräte nichts. Allerdings haben die Patienten keinen rechtlichen Anspruch auf die allerneueste Behandlungsmethode oder medizin-technische Ausrüstung, es sei denn eine entsprechende Ausrüstung bzw. Innovation wird ausdrücklich angeboten.

Des weiteren besteht die Verpflichtung, sich in seinem Fachgebiet ständig über die neuesten Entwicklungen zu informieren, wobei es jedoch im eigenen Ermessen steht, zwischen einer herkömmlichen und neuen Therapie zu wählen. Dabei darf eine traditionelle Behandlungsmethode oder Technik jedoch nicht mehr angewandt werden, wenn neue Therapien wissenschaftlich erprobt, im wesentlichen unumstritten und vielerorts praktiziert werden. Für eine neue Therapie spricht auch der Aspekt, daß sie für den Patienten weniger belastend und risikoreich ist oder mit ihr bessere Heilungschancen verbunden sind.

Neben Falschinterpretationen von erhobenen Befunden werden Fehldiagnosen insbesondere dann dem Arzt angelastet, wenn elementare Kontrolluntersuchungen unterlassen und Erstbefunde während eines längeren Behandlungszeitraumes nicht kontrolliert wurden. Auch ein sogenanntes Übernahmeverschulden ist denkbar, wenn eine Behandlung übernommen wurde, ohne über die erforderliche diagnostische Ausstattung oder fachliche Ausbildung zu verfügen.

Auch ein Organisations- oder Kontrollverschulden ist denkbar, wenn der Fehler in dem Bereich passiert, für den der Arzt verantwortlich zeichnet. Derartige Fälle sind bei ambulanten Operationen bzw. in fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen denkbar, bei denen in jeder Phase der Behandlung eine Koordination erforderlich ist, bei der dann alle beteiligten Ärzte gemeinschaftlich haften.

Ein Eingriff ist ohne ausdrückliche Einwilligung des Patienten rechtswidrig. Dabei ist der Patient vorher mündlich über alle Risiken und möglichen Komplikationen aufzuklären. Dabei sollten schriftliche Einverständniserklärungen eingefordert werden, wobei das persönliche Gespräch nicht durch ein unterschriebenes Formular ersetzt werden kann. Ohne Aufklärung wird für alle Folgen des Eingriffs gehaftet, selbst wenn kein Kunstfehler vorliegt.

Das zwischen Arzt und Patient zu führende Gespräch muß keine medizinische Einzelheiten über den Ablauf des Eingriffs beinhalten, gefordert wird vielmehr, daß der Patient in die Lage versetzt wird, die möglichen Risiken des Eingriffs einzuschätzen, auch wenn diese selten sind. Dabei kann überschlägig wie folgt formuliert werden: Je dringlicher die Behandlung, desto weniger muß der Arzt bei der Aufklärung ins Detail gehen. In weniger dringlichen Fällen muß auch über mögliche Alternativen zur vorgesehenen Therapie gesprochen werden. Dies gilt jedoch naturgemäß nicht in Notfällen, zum Beispiel Bewußtlosigkeit, in denen der Patient ohne Einwilligung behandelt werden darf und muß, falls dies aus medizinischen Gründen unumgänglich ist.

(aus Journal der KVMV, August 2000, S. 5)

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