Anfragen der Gesellschaft für Transplantationsmedizin Mecklenburg-Vorpommern gGmbH (GTM-V) haben
bei Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung M-V (KVMV) Zweifel aufkommen lassen, ob diese, im Hinblick
auf den Datenschutz, beantwortet werden dürfen. Bestimmte gesetzliche Vorgaben vorausgesetzt, hat
die GTM-V gegenüber den Ärzten ein Auskunftsrecht.
Gewebespenden dürfen in Deutschland nur nach engen gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden. Sie sind von einer Einwilligung der Spender oder von der Zustimmung ihrer nächsten Angehörigen abhängig. Wichtige Regelungen sind hierzu im Transplantationsgesetz (TPG) enthalten.
In Gewebeeinrichtungen, wie sie die GTM-V unterhält, werden die Gewebespenden unter ärztlicher Verantwortung durchgeführt. Bevor es zu einer Gewebeentnahme kommt, sind einige Informationen über den potenziellen, meist verstorbenen, Gewebespender und dessen Angehörige einzuholen. Daher tritt die GTM-V an die Ärzte im Land heran, um Auskünfte über Vorerkrankungen sowie Befunde zu erhalten. Mittels eines Fragebogens werden die personenbezogenen Daten angefordert.
Bei einigen Mitgliedern der KVMV kamen Bedenken wegen einer möglichen Verletzung ihrer ärztlichen Schweigepflicht auf. Insbesondere wenn nicht geklärt sei, inwieweit die Verstorbenen in die Gewebespende bzw. eine Übermittlung und Verarbeitung ihrer Daten überhaupt eingewilligt haben.
Erhebt und verwendet die GTM-V die patientenbezogenen Daten für die in § 7 Abs. 1 TPG genannten Zwecke, besteht ein gesetzliches Auskunftsrecht der GTM-V gegenüber denjenigen Ärzten, die den möglichen Gewebespender wegen seiner Erkrankung behandelt hatten. Insoweit ergeben sich für die angefragten Ärzte keine rechtlichen Bedenken, die Daten zu übermitteln.
Zur Anforderung der Patientendaten sind in der Regel nur Ärzte der GTM-V befugt. Überwiegend werden die Daten zur Klärung der Zulässigkeit einer Gewebeentnahme und etwaiger entgegenstehender medizinischer Gründe sowie zur Spendercharakterisierung benötigt. Liegt vom möglichen Spender weder eine schriftliche Einwilligung noch ein Widerspruch zu
einer Gewebespende vor, sind auch Daten über die nächsten Angehörigen des möglichen Spenders erforderlich, um diese informieren und befragen zu können.
Im Umkehrschluss unterliegen die angefragten Ärzte einer gesetzlichen Auskunftspflicht gegenüber der GTM-V, soweit sich die Anfrage auf die genannten Zwecke bezieht. Diese Pflicht gilt auch, wenn die Einwilligung des möglichen Spenders oder die Zustimmung seiner nächsten Angehörigen zur Gewebespende noch ungeklärt sein sollte. Die Patientendaten an die GTM-V sollten unverzüglich übermittelt werden. In ihren Anfragen muss die GTM-V die Erfordernisse ihrer Datenerhebung und
-übermittlung konkret darlegen, damit die angefragten Ärzte ihre gesetzliche Verpflichtung und die Einhaltung
des Datenschutzes prüfen können. Nähere Angaben sind dabei auch zur Feststellung des Todes erforderlich.
Die GTM-V ist eine Gesellschaft, die nach eigenen Angaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt und im nicht-kommerziellen Bereich der Gewebemedizin tätig ist. Hierzu verfügt sie über eine Erlaubnis des Landesamtes für Gesundheit und Soziales M-V (LAGuS). Die GTM-V hat bei der Entnahme von Geweben und deren Übertragung besondere Vorgaben in Bezug auf Qualität und Sicherheit einzuhalten. Sie unterliegt, auch soweit es die Einhaltung des Datenschutzes betrifft, der Aufsicht des LAGuS.
Wenngleich die Anfragen der GTM-V mit Aufwand für die Ärzteschaft verbunden sind, wurde eine Vergütung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung bisher nicht geregelt. Derzeit befindet sich die KVMV in Gesprächen, ob gegebenenfalls eine privatärztliche Vergütung nach der Gebührenordnung für Ärzte erfolgen kann. Neuere Entwicklungen in dieser Sache werden
zeitnah veröffentlicht.
Assessor Thomas Schmidt
Sekretariat des Justitiariats
Astrid Ebert, Dorothea Hube
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