Nach den Regeln des Bundesmantelvertrags (§ 17 Abs. 7 BMV-Ä) kann der Vertragsarzt Besuche außerhalb seines üblichen Praxisbereiches ablehnen, es sei denn, dass es sich um einen dringenden Fall handelt und ein Vertragsarzt, in dessen Praxisbereich die Wohnung des Kranken liegt, nicht zu erreichen ist. Mithin ist ein Hausbesuch erforderlich, wenn dem Patienten das Aufsuchen des Arztes in dessen Praxisräumen wegen Krankheit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung der Erkrankung besteht. Ist der Patient jedoch transportfähig, kann er gegebenenfalls in die Praxis bestellt werden.
Die Entscheidung, ob ein Hausbesuch ausgeführt wird, verbleibt jedoch letztendlich beim Arzt. Er sollte sich dabei jedoch nicht auf die Angaben von Angehörigen verlassen und diese ungeprüft übernehmen, da es zu seinen Pflichten gehört, sich ein eigenes Bild zu machen, um Befunde selbst zu erheben. Besteht keine Möglichkeit des Aufsuchens der Arztpraxis, ist ein Hausbesuch erforderlich, insbesondere wenn eine offensichtlich schwere Erkrankung vorliegt bzw. dringende Sofortmaßnahmen angeraten erscheinen. Ferndiagnosen sind insoweit unzureichend.
Abgelehnt werden kann jedoch ein offensichtlich unbegründeter Hausbesuch. Im Zweifel besteht jedoch die Pflicht, diesen auszuführen. Hingegen gestattet beispielsweise die gleichzeitige Behandlung anderer Patienten, der Besuchspflicht nicht nachzukommen. Allerdings muss für andere Hilfe gesorgt werden. Dabei müssen die Hinderungsgründe mindestens wertungsmäßig gleichrangig neben der Verpflichtung zur Durchführung des angeforderten Hausbesuches stehen. Die diesbezügliche Abwägung obliegt dem Arzt. Lässt sich der Hausbesuch verschieben, ist dieser nach Wegfall des Hinderungsgrundes umgehend nachzuholen.
Assessor Thomas Schmidt
Sekretariat des Justitiariats
Astrid Ebert, Dorothea Hube
Tel.: 0385.7431 224
Tel.: 0385.7431 221
Fax: 0385.7431 452
E-Mail: justitiar@kvmv.de