Hinsichtlich der Aushändigung von Einweisungen und Überweisungen erhält die KVMV nahezu täglich Anfragen niedergelassener Ärzte. Dazu gibt es einen Informationsbogen für Patienten zur Vorlage im Krankenhaus.
Hintergrund sind meist Aufforderungen der Krankenhäuser, die Patienten mögen bei einer Wiedervorstellung im Krankenhaus eine Einweisung vorlegen, anderenfalls sind die Kosten vom Patienten selbst zu tragen. Oder es soll nach dem Zeitraum der nachstationären Behandlung eine Kontrolluntersuchung stattfinden und hierfür eine Einweisung mitgebracht werden. Die Patienten wenden sich mit diesem Erbitten an ihre behandelnden Vertragsärzte oder Therapeuten, die jedoch die geforderte Einweisung für die stationäre Weiterbehandlung mit der Begründung ablehnen, dass die Leistungen ambulant erbracht werden können.
Hintergrund sind die gesetzlichen Regularien, insbesondere die Vorgaben der Krankenhauseinweisungs-Richtlinie (KE-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses. Danach haben Vertragsärzte und -psychotherapeuten genau zu prüfen, ob eine stationäre Behandlung erforderlich ist oder sie durch ambulante Behandlung vermieden werden kann. Insoweit sind Vertragsärzte und
-psychotherapeuten zur wirtschaftlichen Verordnung verpflichtet; bei Verstößen stellen die gesetzlichen Krankenkassen Regressanträge.
Da die meisten Patienten die systematischen Zusammenhänge in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nachvollziehen können oder wollen, bereitet es enormen Aufwand, ihnen diese immer wieder näher zu bringen. Dieser Aufwand kostet Zeit, und nicht selten müssen sich niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten sogar dafür rechtfertigen, dass sie regelkonform keine Einweisung, sondern ggf. eine Überweisung aushändigen.
Zur Vermeidung dieser Konfliktsituationen hat die KVMV bereits im Jahr 2012 einen Informationsbogen veröffentlicht, der den Patienten zur Vorlage beim behandelnden Krankenhaus mitgegeben werden kann. Da das Thema noch immer erhebliche Relevanz besitzt, soll daran erinnert werden.
Assessor Thomas Schmidt
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