Nicht nur durch den Telekom-Skandal rückt der Datenschutz immer stärker in das Augenmerk der Öffentlichkeit. Einen vergleichbaren Daten-GAU in der Praxis kann man jedoch vermeiden, wenn man grundlegende Maßnahmen getroffen hat. Ein besonderes Risiko kann dabei das alltägliche Arbeitsmittel der Ärzte darstellen, die Praxissoftware.
Während früher Patientenkarten oder -akten einzeln durchgeblättert und auf den Kopierer gelegt werden mussten, können heute mit modernster Technik alle vorhandenen Daten in kürzester Zeit vervielfältigt werden und dies in einer Art und Weise, dass der Praxisinhaber davon nicht einmal etwas bemerkt. Der Schutz der Daten ist dabei gerade in der Praxis außerordentlich wichtig. Aufgrund der Verschwiegenheitspflicht von Ärzten und Psychotherapeuten sind besondere Schutzvorkehrungen zu treffen, die z. B. im Bundesdatenschutzgesetz anschaulich geregelt sind.
Allein schon weil das Bundesdatenschutzgesetz inhaltlich sinnvolle Regelungen enthält, sollte dessen Anwendung gewissenhaft geprüft werden. Insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen aus dem Anhang des § 9 Bundesdatenschutzgesetz bieten einen idealen Leitfaden für einen Abgleich, ob die eigene Praxissoftware datenschutzgerecht gestaltet ist. Dabei sollten die Maßnahmen wie nacheinander aufgebaute Hürden gestaltet werden, um einen etwaigen Missbrauch weitestgehend zu erschweren bzw. zu vermeiden.
Eine erste Hürde sollte dabei die Zugangskontrolle (Login) sein. Dabei sollte die Praxissoftware nicht durch jedermann benutzt werden können. Insoweit sollte mit „Ja“ auf die Frage geantwortet werden können, ob beim Start der Praxissoftware nach individuellem Benutzernamen und Passwort gefragt wird.
Eine weitere Hürde stellt die Zugriffskontrolle (Benutzerrechte) dar. So sollte nach dem erfolgreichen Login der Benutzer nicht auf alle Bereiche zugreifen können, sondern nur auf solche, für die er auch die fachliche bzw. die ihm zugeteilte Berechtigung besitzt. Mithin sollte die Frage, ob in der Software Benutzerrechte vergeben werden können, mit „Ja“ beantwortet werden können.
Ein weiteres Sicherheitskriterium sollte die Weitergabekontrolle (Verschlüsselung) sein. Während ihres Transportes und nach ihrer Speicherung sollten die Daten auf Datenträgern so geschützt sein, dass Unbefugte die Daten nicht lesen, verändern oder löschen können. Bei einem sogenannten Fernarbeitsplatz, mit dem auf die Praxissoftware zugegriffen werden kann, sollte dies durch eine verschlüsselte Internetleitung erfolgen (VPN). E-Mails, die sensible Daten enthalten, dürfen dabei nicht unverschlüsselt verschickt werden. Folglich sollte die Frage, ob die Software eine Datenverschlüsselung unterstützt, mit „Ja“ beantwortet werden können.
Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Eingabekontrolle (Logdatei). Um fehlerhafte Eingaben in der Software entdecken zu können, sollte man die einzelnen Vorgänge nachvollziehen können. Letztendlich ist nicht auszuschließen, dass neben einem einfachen Vertippen auch bösartige Manipulationen oder gar Softwarefehler verantwortlich sein könnten. Insoweit müsste auch mit „Ja“ beantwortet werden können, ob die Software in der Lage ist, das Anlegen, Verändern und Löschen von Datensätzen zu protokollieren.
Als letztes wichtiges Kriterium ist die Verfügbarkeitskontrolle (Sicherung) zu nennen. Auch die besten geschützten Daten nützen nichts, wenn sie durch einen Hardwaredefekt oder durch einen Wasser- oder Feuerschaden nicht mehr lesbar sind. Insofern sollte auch die Frage, ob die Software in einem sicherungsfähigen Format vorliegt und ob ein Backup erfolgt, gleichfalls mit „Ja“ beantwortet werden können.
Sollten Sie in der Lage sein, alle vorgenannten Fragen mit „Ja“ zu beantworten, erscheint Ihre Praxissoftware datenschutzgerecht gestaltet. Darüber hinaus möchte die KV jedem empfehlen, sich von seinem Anbieter umfassend beraten zu lassen, wobei man sich auch über Zusatzfunktionen, wie etwa die E-Mail-Verschlüsselung, erkundigen sollte. Schließlich geht es in einem Schadensfall nicht nur darum, den guten Ruf zu wahren.
(aus Journal der KVMV, Januar 2009, S.7)
Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,
Assessor Thomas Schmidt
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