Nach § 73 Abs. 1 b SGB V ist der Hausarzt berechtigt, bei anderen Ärzten und mitbehandelnden Leistungserbringern, beispielsweise Krankengymnasten oder Ergotherapeuten, Behandlungsdaten und Befunde seiner Patienten zu erheben. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient mit der Erhebung dieser Daten einverstanden ist. In diesem Fall sind die betreffenden Personen verpflichtet, dem Hausarzt die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen.
Ebenso wie der Hausarzt hat auch der Facharzt das Recht, Behandlungsdaten und Befunde seiner Patienten von deren Hausarzt oder mitbehandelnden Ärzten und sonstigen Leistungserbringern zu erheben. Er ist verpflichtet, den Patienten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen. Sofern der Patient der Übermittlung seiner Daten zustimmt, müssen die betreffenden Personen dem Arzt diese Informationen zur Verfügung stellen.
Das nachfolgende Muster einer Einverständniserklärung ermöglicht es, alle Informationen einzuholen, die für die Dokumentation bzw. Behandlung nötig sind.
Assessor Thomas Schmidt
Sekretariat des Justitiariats
Astrid Ebert, Dorothea Hube
Tel.: 0385.7431 224
Tel.: 0385.7431 221
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