Der Vertragsarzt wird in seiner Praxis zunehmend mit Anfragen, Vordrucken und Gutachtenanforderungen unterschiedlichster Art überhäuft. Die Anfragen sind in der Regel mit erheblichem Verwaltungsaufwand - auch Sucharbeiten - sowie Kosten, z. B. für Kopien verbunden. Die Sinnhaftigkeit mancher Anfrage ist nicht zu erkennen. Auch erscheint zweifelhaft, ob der Vertragsarzt berechtigt ist, die Anfrage zu beantworten (Stichwort: Schweigepflicht). Die Honorierung der Beantwortung von Anfragen und der Erstellung von Gutachten ist häufig ebenfalls ungeklärt. Der Arzt weiß oft nicht, ob der Patient der Weitergabe der Information zustimmen muss oder nicht. Zur Erleichterung der Arbeit in der Praxis hatten wir daher im Sommer 2001 mittels Rundschreiben darüber informiert, welche Leistung bzw. Auskünfte innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung bzw. im Zusammenhang mit der vertragsärztlichen Versorgung zu leisten sind. Sollte diese Broschüre nicht mehr zur Hand sein, sind wir gerne bereit, auf Nachfrage weitere Exemplare zuzusenden.
In diesem Zusammenhang möchten wir in Ergänzung der dort zu findenden Rubrik-Nr. 8 - Anfragen von Gesundheitsämtern - darüber informieren, dass eine Entschädigung nach dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz nach § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X dann in Betracht kommen kann, wenn die genannte Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Zeugen oder Sachverständige heranzieht. Das Gesundheitsamt gehört dabei in der Regel nicht zu den Behörden, die nach dem Sozialgesetzbuch tätig werden. Im Katalog der Sozialleistungsträger erscheint das Gesundheitsamt nur, soweit es Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz wahrnimmt (§ 28 SGB I). In der Regel wird jedoch das Gesundheitsamt nicht nach dem SGB tätig, sondern nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem Infektionsschutzgesetz, dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst Mecklenburg-Vorpommern und dem Psychisch Krankengesetz, denen zur Folge der Arzt seine Aufwendungen gegenüber dem Gesundheitsamt nur nach der GOÄ berechnen kann. Für Krankheiten im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz hat die Behörde dem Arzt seine Aufwendungen (z. B. Berichte, Briefe und Portokosten) zu erstatten (vgl. § 69 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz).
(aus Journal der KVMV, Juni 2001, S. 10)
Assessor Thomas Schmidt
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