Erneut ist uns zur Kenntnis gegeben worden, dass die Krankenhäuser in unserem Bundesland zur voll- bzw. teilstationären Behandlung anstehende Patienten zum Mitbringen ambulant verordneter Medikamente auffordern. Da mit einer solchen Praxis der Annahme Vorschub geleistet wird, die betreffenden Krankenhäuser würden ihrer eigenen Verpflichtung zur Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung nicht nachkommen, möchten wir folgende Vorgehensweise vorschlagen:
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Anamnese bei Beginn der Krankenhausbehandlung kann es sinnvoll sein, die bisherige Medikation festzustellen. Dies kann zuverlässig dadurch geschehen, dass der Patient die tatsächlich angewendeten Arzneimittel mitbringt und vorlegt. Wir möchten jedoch empfehlen, in Anbetracht der Tatsache, dass die Patienten während der Krankenhausbehandlung häufig medikamentös anders eingestellt werden, bei Kenntnis einer bevorstehenden Krankenhausbehandlung kleinere Packungsgrößen zu verordnen, was gleichzeitig zu einer Entlastung des ambulanten Arzneibudgets führen wird. Sollten einige Krankenhäuser gleichwohl vorgeben, sie hätten spezielle Präparate nicht vorrätig, möchten wir darum bitten, dies unserer Medizinischen Beratung mitzuteilen. Wir werden dann erneut an die betreffenden Häuser bzw. an das Sozialministerium herantreten.
Dass die Landesverbände der Krankenkassen unsere Auffassung teilen, kann dem hier exemplarisch veröffentlichten Antwortschreiben der VdAK-/AEV-Landesvertretung entnommen werden.
Sehr geehrter Herr Gagzow,
mit Schreiben vom 7. Februar 1995 weist die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern auf den Tatbestand hin, daß Krankenhäuser in unserem Bundesland zur stationären Behandlung anstehende Patienten zum Mitbringen ambulant verordneter Medikamente auffordern. Diese Praxis führt bei der Kassenärztlichen Vereinigung zur Annahme, daß sich die betreffenden Krankenhäuser widerrechtlich ihrer eigenen Verpflichtung zur Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BPflV entledigen. Gezielte Anfragen der KV zu diesem Tatbestand sind von den betroffenen Krankenhäusern bislang offensichtlich nicht beantwortet.
Wir dürfen Sie bitten, die Krankenhausträger Ihres Zuständigkeitsbereiches in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, daß eine solche mögliche Praxis nicht hingenommen werden kann.
Die Korrespondenz der KV stellen wir Ihnen zur weiteren Sachverhaltserläuterung zur Verfügung; eine Durchschrift unseres Schreibens geht mit gleicher Post an die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern.
Mit freundlichen Grüßen
VdAK - Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern
Im Auftrag gez. Wolfgang Ruhl
(aus Journal der KVMV, März 2000, S. 6)
Assessor Thomas Schmidt
Sekretariat des Justitiariats
Astrid Ebert, Dorothea Hube
Tel.: 0385.7431 224
Tel.: 0385.7431 221
Fax: 0385.7431 452
E-Mail: justitiar@kvmv.de