Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Datenschutzbeauftragte in Arztpraxen (2)

In der diesjährigen Juni-Ausgabe des Journals hatte die KV über datenschutzrechtliche Aspekte in der Arztpraxis informiert. In diesem Artikel ging es auch um die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wobei sich allerdings eine Erleichterung durch eine aktuelle Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes ergeben hat.

Nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes ist nunmehr eine Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten dann erforderlich, wenn mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Bislang war ein Datenschutzbeauftragter bereits ab vier Arbeitnehmern zu bestellen. Des Weiteren wird durch die angesprochene Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes der Umfang der erforderlichen Fachkunde des Datenschutzbeauftragten dahingehend konkretisiert und begrenzt, dass sie sich insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet, bestimmt.

Außerdem wird mit der Gesetzesänderung klargestellt, dass mit der Wahrnehmung der Funktion des betrieblichen Datenschutzbeauftragten in Arztpraxen auch Externe beauftragt werden können, so dass die Kontrolle sich auch auf personenbezogene Daten erstreckt, die einem Berufsgeheimnis unterliegen.

In diesem Zusammenhang wird nunmehr geregelt, dass, soweit der Beauftragte für den Datenschutz bei seiner Tätigkeit Kenntnisse von Daten erhält, die dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen, dieses Recht auch dem Beauftragten für den Datenschutz und dessen Hilfspersonal zusteht. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Mithin liegt sie beim Inhaber der Praxis, dem Arzt.

Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Beauftragten für den Datenschutz reicht, unterliegen auch seine Akten und andere Schriftstücke einem Beschlagnahmeverbot. Hierzu korrespondierend wird dem Datenschutzbeauftragten jedoch eine strafbewährte Schweigepflicht auferlegt. Dieses mit dem Ergebnis, dass die Weitergabe von Daten bzw. der Einblick in Daten von geheimnisgeschützten Personen an bzw. durch Datenschutzbeauftragte mit deren berechtigten Interessen zu vereinbaren ist.

(aus Journal der KVMV, Oktober 2006, S. 8)

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