Dem Justiziariat ist zur Kenntnis gelangt, dass den KV-Mitgliedern Seminare angeboten werden, die sich schwerpunktmäßig mit dem Datenschutz und der Datensicherheit beschäftigen.
In diesen Angeboten wird darüber hinaus kundgetan, dass sich die Seminare auf die speziellen beruflichen Bedürfnisse Niedergelassener ausrichten. In diesem Kontext wird häufig auch bekundet, dass das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) alle im Gesundheitswesen tätigen Unternehmen - unabhängig von ihrer Rechtsform und der Anzahl ihrer Mitarbeiter - verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten in ihrem Unternehmen einzusetzen.
In diesem Zusammenhang ist vielfach die Frage gestellt worden, ob nun für jeden Praxisinhaber die Verpflichtung besteht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Diesbezüglich möchte die KV auf § 4 f. BDSG hinweisen, wonach die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nicht für nicht-öffentliche Stellen gilt, die höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt. Mithin ist zu erkennen, dass eine obligatorische Bestellung nur für eine geringe Anzahl von Praxen bzw. sonstiger Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass das Bundesdatenschutzgesetz keinerlei Vorgaben darüber aufstellt, ob der Datenschutzbeauftragte ein Arbeitnehmer sein soll oder ob er in einem anderen Rechtsverhältnis zur Praxis bzw. Einrichtung steht. Insoweit besteht auch die Möglichkeit, einen externen Datenschutzbeauftragten zu verpflichten. Unabhängig von der Organisationsform gibt das Bundesdatenschutzgesetz dem Datenschutzbeauftragten die Aufgabe, auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie andere Vorschriften über den Datenschutz hinzuwirken. Damit ist die Aufgabenstellung nur allgemein umrissen und klargestellt, dass verantwortlich für den Datenschutz nicht der Datenschutzbeauftragte ist; dieses sind und bleiben die Inhaber der Arztpraxen bzw. die Leiter der betreffenden Einrichtungen. Insoweit bleibt zu hoffen, dass auf diesem Wege eine Orientierung gegeben wurde und ob dann derartige Seminarangebote angeraten erscheinen.
In diesem Zusammenhang möchte die KV auch darauf hinweisen, dass einige KV’en, z. B. in Bayern oder Thüringen, bei denen der Anteil von Praxen bzw. Einrichtungen der hier in Rede stehenden Anzahl von Arbeitnehmern höher ist, gleichfalls entsprechende Seminare anbieten.
Hinsichtlich der Aspekte des Datenschutzes hat die KV bereits verschiedentlich in ihrem Journal, zuletzt in der Juni-Ausgabe des Jahres 2004, informiert.
(aus Journal der KVMV, Juni 2006, S. 6)
Assessor Thomas Schmidt
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