Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nicht auf den vertragsärztlichen Notdienst zu den sprechstundenfreien Zeiten, sondern primär auf die notärztliche Versorgung im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes. Gleichwohl sind die Darlegungen auch für Vertragsärzte von Interesse.
In Bezug auf die Notdienste des öffentlichen Rettungsdienstes hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsauffassung geändert.1) Bislang hatte er die Amtshaftung für Behandlungsfehler der Notärzte verneint und Schadensersatzansprüche unmittelbar gegen die betreffenden Ärzte und ggf. gegen das ihn entsendende Krankenhaus zugelassen. Die Änderung seiner Rechtsprechung begründet der Bundesgerichtshof nunmehr mit der im Jahre 1997 erfolgten Gesetzesänderung des § 75 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit der die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes ausdrücklich aus dem Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung herausgenommen und der Landesgesetzgebung mit ihren Rettungsdienstgesetzen unterstellt ist. Mithin sei auch die Haftung für Fehler des Notarztes an der im jeweiligen Bundesland anzutreffenden Organisation des Rettungsdienstes auszurichten. Vergegenwärtigt man sich die hier im Land vorgenommene Organisationsform, ergibt sich aus dem hiesigen Rettungsdienstgesetz, dass die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen sowie auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist.
Soweit also Notfallpatienten geltend machen, sie seien durch Behandlungsfehler eines Notarztes geschädigt worden, haben diese sich an den Rettungsdienstträger zu halten, der seinerseits beim Notarzt nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen kann. Für die Mehrzahl der am Krankenhaus angestellten Notärzte müssen sich dabei dann keine Änderungen ergeben, wenn Ihnen bereits durch Arbeitsvertrag zugesichert wurde, dass in den Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln vorliegt, sie von entsprechenden Haftungsansprüchen freigestellt werden.
Diese Änderung der Rechtsprechung ist insoweit auch für die niedergelassenen Vertragsärzte interessant, die sich neben ihrer Tätigkeit als niedergelassener Vertragsarzt bereit erklärt haben bzw. bereit erklären möchten, im öffentlichen Rettungsdienst nebenberuflich mitzuarbeiten. Sie sollten dann ebenfalls auf eine Vereinbarung drängen, dass sie gleichfalls in den Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln vorliegt, von entsprechenden Haftungsansprüchen freigestellt werden.
Dies sollte im übrigen auch in den Fällen gelten, in denen niedergelassene Vertragsärzte bei originären rettungsdienstlichen Indikationen zu Einsätzen gerufen werden, obwohl seitens des Rettungsträgers zunächst der Versuch hätte unternommen werden müssen, den Einsatz durch einen anderen Notarzt des öffentlichen Rettungsdienstes ggf. auch eines Nachbarbereichs, sicherzustellen.
Weitere Informationen: www.bundesgerichtshof.de
1) BGH, Urteil vom 9.1.2003 - III ZR 217/01
(aus Journal der KVMV, Mai 2003, S. 9)
Assessor Thomas Schmidt
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