Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Überweisungsverfahren auch bei Zuzahlungsbefreiten

Immer wieder erhält die Kassenärztliche Vereinigung Rückfragen von Haus- und Fachärzten, ob die Regelung des Überweisungsverfahren in der vertragsärztlichen Versorgung bei zuzahlungsbefreiten Patienten, die u.a. keine Praxisgebühr entrichten müssen, überhaupt Anwendung findet. Entsprechend der in den Bundesmantelverträgen niedergelegten Bestimmungen – § 24 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und § 27 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV) – gilt das Überweisungsverfahren unabhängig von einer Zuzahlungsbefreiung. Mithin sollte dieses unbedingt eingehalten werden.

Auch wenn es für den einzelnen Patienten mit einer Zuzahlungsbefreiung einfacher erscheint, jeden Arzt direkt zu kontaktieren, gehen doch dem für die Koordinierung zuständigen Hausarzt notwendige Informationen verloren oder es werden bereits vorliegende Befunde des Hausarztes in der Therapie des Facharztes nicht berücksichtigt. Insoweit kann beispielhaft auf die in § 24 Abs. 6 BMV-Ä niedergelegte Regelung hingewiesen werden:

„Der Vertragsarzt hat dem auf Überweisung tätig werdenden Vertragsarzt, soweit es für die Durchführung der Überweisung erforderlich ist, von den bisher erhobenen Befunden und/oder getroffenen Behandlungsmaßnahmen Kenntnis zu geben. Der auf Grund der Überweisung tätig gewordene Vertragsarzt hat seinerseits den erstbehandelnden Vertragsarzt über die von ihm erhobenen Befunde und Behandlungsmaßnahmen zu unterrichten, soweit es für die Weiterbehandlung durch den überweisenden Arzt erforderlich ist. nimmt der Versicherte einen Facharzt unmittelbar in Anspruch, übermittelt der Facharzt mit Einverständnis des Versicherten die relevanten medizinischen Informationen an den vom Versicherten benannten Hausarzt.“

Mithin kann nochmals vergegenwärtigt werden, dass das in den Bundesmantelverträgen festgehaltene Überweisungsverfahren gleichermaßen für die zuzahlungspflichtigen und zuzahlungsbefreiten Patienten Gültigkeit hat, was so im kollegialen Miteinander auch gegenüber dem Patienten, der keine Praxisgebühr zahlt, vermittelt werden sollte.

Unter einer nachlässigen Handhabung würden insbesondere die hausärztlich tätigen Kollegen leiden, die nach Maßgabe des § 73 Abs. 1 SGB V eine federführende Koordinierungsfunktion innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung wahrnehmen sollen. Weniger Befundberichte bzw. Arztbriefe bedeuten weniger Koordinationsmöglichkeiten für die Hausärzte, was zugleich der gesetzlichen Intention der Förderung der hausärztlichen Versorgung zuwider liefe. Der Patient hat den Schaden, aber auch die niedergelassenen Kollegen wären betroffen, da der Politik und den Krankenkassen so die Möglichkeit gegeben würde, nachzuweisen, dass die ärztliche Selbstverwaltung nicht in der Lage ist,  entsprechende Koordinationsaufgaben wahrzunehmen.

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