Die tägliche vertragsärztliche Praxis ist neben dem originären Arzt-Patienten-Kontakt durch eine intensive Kommunikation mit anderen ärztlichen Kollegen bzw. Berufsgruppen geprägt. In deren Zentrum steht die Erstellung ärztlicher Berichte und Bescheinigungen. Als relevante Abrechnungsgrundlagen für diese fungieren zuvorderst der EBM, im Falle einer durch ihn nicht erfassten Konstellation die GOÄ und das JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz).
Der EBM gewährt im Abschnitt 1.6 Möglichkeiten zur Liquidation. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Möglichkeiten begrenzt sind. Dies resultiert daraus, dass die Leistungen dieses Abschnittes entweder schon im Rahmen der Grund- oder Versichertenpauschale abgegolten werden bzw. – durch den Verweis in der jeweiligen Präambel – schon ganz oder teilweise Inhalt der Gebührenpositionen zu den Leistungen nach den Abschnitten 8.5, 31.2, 32.2, 32.3, 36.2 und der Kapitel 11, 12, 17, 19, 24, 25, 33 und 34 des EBM 2008 sind.
Gleichwohl kann eine darüber hinausgehende Übermittlung ärztlicher Berichte als Kopie an den Hausarzt über die Ziffer 01602 abgerechnet werden, sofern zuvor ein Bericht an einen anderen Arzt erfolgte. Solche vermeintlichen „Kleinleistungen“ sollten in Zeiten überbordender Bürokratie nicht vernachlässigt werden. In diesem Zusammenhang sollte ebenfalls bedacht werden, dass im Rahmen der Berichtsmitteilung entstehende Sachkosten mit den Kostenpauschalen in den Abschnitten 40.4 und 40.5 EBM 2008 vergütet werden. Diese variieren hinsichtlich der Versandkosten (incl. Telefax) zwischen 0,55 bis 2,20 Euro (Ziff. 40120 – 40126) und betragen gem. Ziff. 40142 für die individuelle Erstellung eines Berichtes je Seite 1,50 Euro. Wird ein schon gefertigter Bericht lediglich technisch reproduziert, so sind hierfür über die Ziff. 40144 je Seite 0,13 Euro anrechenbar. Von der letztgenannten Möglichkeit ausgenommen ist jedoch die Befundkopie an den Hausarzt.
Für den Fall der Erstellung ärztlicher Berichte und Bescheinigungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BMV-Ä sind für die Höhe der Vergütung die Gebührenpositionen des Abschnittes B VI der GOÄ sowie für deren Ausfertigung und Übersendung die in § 10 Abs.1 Nr. 1 GOÄ geregelte Kostenerstattungsfähigkeit einschlägig (siehe auch Ausführungen im KV-Journal Januar 2008, Seite 8 „Keine Leistungen verschenken“). Im Rahmen der Abrechnung der Ziffer 75 ist zu beachten, dass die Kosten der Befundmitteilung schon vom Leistungsumfang mitumfasst sind und die Schreibgebühren nach den Ziffern 95 und 96 nur hinsichtlich der Ziffern 80, 85 und 90 geltend gemacht werden können.
Von zunehmender praktischer Relevanz ist hierbei insbesondere die ärztliche Bestätigung – mit zum Teil zusätzlich erbetenen medizinischen Informationen – im Bonusheft für die Teilnahme von in der GKV versicherten Patienten im Rahmen von Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenkassen. Die hierbei durch den Arzt persönlich im Bonusheft vorgenommenen Eintragungen sind als Berichte und Bescheinigungen entsprechend der GOÄ vergütungsfähig und -pflichtig. In Abänderung der bisherigen Verfahrensweise ist damit eine Abrechnung über den EBM gemäß Ziff. 01620 hinfällig geworden.
Eine weitere Möglichkeit für die Liquidation behördlicherseits veranlasster ärztlicher Berichte eröffnet das seit 2005 geltende JVEG. Hier ist der Behördenbegriff weit zu verstehen und umfasst neben Gerichten, Gesundheitsämtern, Sozialleistungs- und Rentenversicherungsträgern auch die Agenturen für Arbeit.
Eine Vergütung nach dem JVEG erfolgt jedoch nur auf Antrag. Der Vergütungsumfang richtet sich dabei nach Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 JVEG. Hier sind unterschiedliche Honorargruppen festgelegt und der Vergütungsrahmen für die dort beschriebenen Leistungen abgesteckt. Dieser erstreckt sich für die Erstellung von Gutachten (M 1 – M 3) von 50 Euro bis zu 85 Euro.
Von weitaus praktischerer Relevanz erscheint jedoch die Erstellung von Befundberichten (Nrn. 200 – 203). Für diese wird eine Vergütung von 21 Euro (Regelfall der Erteilung einer schriftlichen Auskunft nach Nr. 200) bis zu 75 Euro (außergewöhnlich umfangreicher Befundbericht mit kurzem Gutachten nach Nr. 203) gewährt.
Assessor Thomas Schmidt
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