Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Kollegiales Miteinander – Gemeinsame Betreuung der Patienten im haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich

Die vertragsärztliche Tätigkeit ist dadurch geprägt, dass die einzelnen Haus- und Fachärzte zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zusammenwirken.

Offensichtlich gibt es in der Verfahrensweise bei der gemeinsamen Betreuung der Patienten unter Berücksichtigung der Regelungen im Überweisungsverfahren immer wieder unterschiedliche Auffassungen. Besonders der Umfang der ärztlichen Leistungen, die ein Überweisungsschein zur Ausführung von Auftragsleistungen, zur Konsiliaruntersuchung oder zur Mit- bzw. Weiterbehandlung auslöst, führt in einigen Fällen zu verschiedenartiger Interpretation. Daher sollte der Überweiser den von ihm erwünschten Leistungsumfang vor Auftragserteilung gründlich prüfen, um einer notwendigen nachträglichen Auftragserweiterung durch den Überweisungsnehmer entgegenzuwirken.

Entsprechend den für Überweisungen in den Bundesmantelverträgen (§ 24 BMV-Ä bzw. § 27 EKV) niedergelegten Regelungen hat der Vertragsarzt dem auf Überweisung tätigen Vertragsarzt von den bisher erhobenen Befunden und/oder getroffenen Behandlungsmaßnahmen Kenntnis zu geben, soweit das für die Durchführung der Überweisung erforderlich ist. Der aufgrund der Überweisung tätig gewordene Vertragsarzt hat seinerseits den erstbehandelnden Vertragsarzt über die von ihm erhobenen Befunde und Behandlungsmaßnahmen zu unterrichten, wenn es für die Weiterbehandlung durch den überweisenden Arzt erforderlich ist.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, einen anderen Vertragsarzt in das Überweisungsverfahren einzubinden. Dies kann wie vorgenannt erfolgen als:

  • Auftragsleistung,
  • Konsiliaruntersuchung,
  • Mitbehandlung,
  • Weiterbehandlung.

Ohne die einzelnen Passagen aus dem Bundesmantelvertrag vorzutragen, ergibt sich aus dem Überweisungsscheinauftrag eine notwendige ärztliche Behandlung mit unterschiedlicher Tragweite.

Eine Auftragsleistung schränkt die ärztliche Tätigkeit erheblich ein und sollte gegebenenfalls nur dann verwendet werden, wenn sich ein klarer Definitions- oder Indikationsauftrag ergibt. In diesen Fällen ist nach Punkt 4.1 der Allgemeinen Bestimmungen im EBM nicht die Grundpauschale des Fachgebietes, sondern nur die Konsultationspauschale berechnungs fähig.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der auf Überweisung tätige Arzt grundsätzlich an den Überweisungsschein gebunden ist und sich keinen eigenen Abrechnungsschein ausstellen darf. Die Möglichkeit, in Absprache mit dem überweisenden Arzt eine Auftragsleistung zu erweitern, ist immer gegeben, wenn eine andere als die in Auftrag gegebene Leistung für medizinisch zweckmäßig, ausreichend oder notwendig gehalten wird.

Was nicht passieren darf ist, dass ein Patient, der über eine formal ordnungsgemäße Überweisung verfügt, die so genannte Praxisgebühr nochmals bezahlen muss, weil eine Rücksprache oder Absprache zwischen den Ärzten nicht erfolgt, vom Patienten selber aber eine entsprechend erweiterte Behandlung erwartet wird.

Denkbar sind auch Fälle, in denen vom Überweiser ein Zielauftrag (Auftragsleistungen) ausgestellt wird, für den eine Überweisung zur Mitbehandlung richtiger wäre. Eine Überweisung zur Mitbehandlung schließt auch die gebietsbezogene Erbringung begleitender oder ergänzender diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen, wie z. B. Verordnungen, in die Verantwortung des überweisungsnehmenden Vertragsarztes mit ein.

Unabhängig von dieser grundsätzlichen Regelung ist es in Absprache zwischen den Ärzten möglich, dass der Patient diese im Zusammenhang mit der Behandlung stehenden Maßnahmen auch weiterhin vom Hausarzt erhält.

Da ein beidseitiger Informationsaustausch notwendig ist, ist es geboten, sich kollegial zu verständigen, in welcher Form dies gewünscht ist, wobei sicherlich eine komprimierte Form für beide Seiten im  täglichen Ablauf hilfreich wäre.

 

ANSPRECHPARTNER

Thomas Schmidt (c) KVMV, Schilder

Assessor Thomas Schmidt

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