Immer wieder berichten Ärzte darüber, dass Schulen, Sportvereine, Arbeitsämter, Amtsgerichte, Altenheime, Reiseversicherungen aber auch Arbeitgeber Atteste und Bescheinigungen verlangen.
Die Kassenpatienten gehen oftmals davon aus, dass entsprechende Atteste und Bescheinigungen für sie kostenlos sind. Tatsache ist aber, dass Ärzte diesbezüglich eine Rechnung nach GOÄ ausstellen können. Sie sind hierzu sogar berufsrechtlich verpflichtet. So ist in der hiesigen Berufsordnung niedergelegt, dass ärztliche Leistungen nicht kostenlos erbracht werden dürfen, unabhängig davon, dass ein Arzt, der einem entsprechenden Ansinnen nachgibt, sich damit auch unkollegial verhält.
Ein häufiger Fall ist dabei die sogenannte Schulentschuldigung oder auch die Entschuldigung für den Sportunterricht. Diesbezüglich kann die Nr. 70 nach GOÄ in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für Unbedenklichkeitsbescheinigungen gegenüber dem Kinderhort, z. B. nach einer Kopflausbehandlung. Unabhängig von einer Kontrolluntersuchung, die innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann, ist die von den entsprechenden Einrichtungen eingeforderte Bescheinigung nach GOÄ zu liquidieren. Gleiches gilt auch für körperliche und apparative Untersuchungen für entsprechende Tauglichkeitsbescheinigungen. Dabei sollte man sich auch aus haftungsrechtlichen Gründen vergegenwärtigen, dass mit derartigen Bescheinigungen ggf. auch eine entsprechende Untersuchung und Beratung einhergehen sollte, die gleichfalls mit dokumentiert und liquidiert werden müsste.
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus ein Informationsblatt für Patienten zu empfehlen, in dem sie darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den entsprechenden Attesten und Bescheinigungen um eine medizinische Privatleistung handelt und dass diese Kosten nicht von den Krankenkassen übernommen werden. Außerdem werden der Leistungsumfang und die entsprechenden Kosten auch für alle Beteiligten transparenter.
Assessor Thomas Schmidt
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