Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Infektionsschutz

Im Juni-Journal 2011 wurden bereits unter der Überschrift „Infektionsschutz: Liquidation nach GOÄ“ juristische Hinweise gegeben, wie Vertragsärzte sich verhalten sollen, wenn prästationär von Kliniken das Screening und die Sanierung eines MRSA-Keimes verlangt wird.

Was ist jedoch zu beachten, wenn erst während des stationären Aufenthaltes ein solcher Keim entdeckt wird?

Während des stationären Aufenthaltes ist die Klinik vollumfänglich für die gesundheitliche Versorgung des Betroffenen verantwortlich. Dieser obliegt damit auch die Sanierung eines MRSA-Keimes. Erfolgt eine Entlassung, ohne dass eine Sanierung durchgeführt wurde, so kann die Klinik dies gleichwohl über den Weg der so genannten nachstationären Behandlung nachholen. Dabei darf die nachstationäre Behandlung sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären  Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Die Frist von 14 Tagen kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden.

Für den niedergelassenen Arzt ist dabei zu beachten, dass die Klinik für diese nachstationäre Behandlung eine Vergütung erhält. Sofern also in diesem Zusammenhang Leistungen des Niedergelassenen angefordert werden, so wird empfohlen, die anfordernde Klinik auf die dann anstehende Liquidation nach GOÄ hinzuweisen.

Etwas anderes gilt dann, wenn die Klinik keine nachstationäre Behandlung durchführen möchte, dem niedergelassenen Arzt gleichwohl aufgibt, den beim stationären Aufenthalt entdeckten MRSA-Keim zu sanieren. Da hier – im Gegensatz zur stationären oder auch nachstationären Behandlung – das Behandlungsmanagement allein dem Niedergelassenen obliegt, entscheidet dieser im Rahmen seiner Therapiefreiheit eigenständig, ob und in welcher Form eine Behandlung erfolgt.

Die Klinik kann also den Arzt nicht verpflichten, die Sanierung eines MRSA-Keimes vorzunehmen. Der Niedergelassene entscheidet vielmehr selbst, in welcher Form eine Behandlung erfolgt oder aber auch unterbleibt. Dass eine Behandlung unterbleibt, ist insbesondere bei gesunden Keimträgern denkbar, also Patienten, die keine Erkrankung haben, die durch den Keim ausgelöst wurde.

ANSPRECHPARTNER

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