Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten

Unter Hinweis auf den Bundesmantelvertrag vertritt die KVMV die Auffassung, dass die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Jus tizvollzugsanstalten nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist.

Anlässlich von Aufforderungen gegenüber niedergelassenen Ärzten durch eine hier ansässige Justizvollzugsanstalt ist es sodann zu einem Bekunden durch das Justizministerium dieses Landes mit folgendem Wortlaut gekommen:

„Der Bundesmantelvertrag regelt lediglich den Umfang der vertragsärztlichen Versorgung und vermag an dem gesetzlich ausdrücklich normierten Sicherstellungsauftrag des § 75 Abs. 4 SGB V nichts zu ändern. Die danach zu erbringenden ärztlichen Leistungen seien ebenso zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen (aufgrund des Bundesmantelvertrages und weiterer Regelungen) vergüten.“

Dieses Schreiben veranlasste die KVMV, ihren Standpunkt gegenüber ihrer zuständigen Aufsicht, dem Ministerium für Soziales und Gesundheit in Mecklenburg-Vorpommern, in rechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Nach Auffassung der KVMV könnte eine Inpflichtnahme von Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nur dann bestehen, „soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist“. Es wird seitens des Justizministeriums verkannt, dass die ärztliche Versorgung von Gefangenen gem. § 158 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz durch hauptamtliche Ärzte sicherzustellen ist. Danach obliegt es der Anstaltsleitung, genügend hauptamtliche Ärzte vorzuhalten. Damit bedarf es gemäß § 158 Abs. 1 Satz 2 Strafvollzugsgesetz zunächst vertraglicher Angebote, wenn Mitglieder der KVMV bereit wären, eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht abgestimmte vertragliche Verpflichtung einzugehen.

Insoweit ist im Ergebnis zutreffend im §3 BMV-Ä klarstellend niedergelegt worden, dass der Ausschluss aus der vertragsärztlichen Versorgung auch für die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten gilt.

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