Bei erbrachter Leistung ist es im ärztlichen Interesse, hierfür eine entsprechende Vergütung zu bekommen.
Privatpatienten müssen diesbezüglich eine den Anforderungen der GOÄ genügende Rechnung erhalten. Hierzu ist es erforderlich, dass die Rechnung in dessen Einflussbereich gelangt und der Patient unter den üblichen Bedingungen die Möglichkeit hat, die Rechnung zur Kenntnis nehmen zu können. Die Beweispflicht liegt hierbei beim Ersteller der Rechnung. Bei zu erwartenden Zustellungsschwierigkeiten ist zu empfehlen, sich eines Boten zu bedienen bzw. die Rechnung per Einschreiben mit Rückschein zuzuleiten. Empfehlenswert ist auch die Methode, die Rechnung dem Patienten in der Praxis möglichst unter Zeugen zu überreichen. Die Rechnungsübergabe sollte dann in den Patientenunterlagen mit Datum vermerkt werden.
Des Weiteren besteht bei etwaigem Bestreiten seitens des Patienten jederzeit die Alternative einer erneuten Rechnungserstellung. Überdies besteht die Möglichkeit, bei säumigen Patienten einen sogenannten Verzugsschaden geltend zu machen. Dies sind sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Beitreibung der Forderung entstehen (z. B. Zinsen, Gerichtskosten oder weitergehend Rechtsanwaltskosten). In Verzug kommt der Patient, wenn er die ihm gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten hat. Insoweit sollten die Rechnungen einen Zahlungstermin oder die Bestimmung einer angemessenen Frist enthalten, innerhalb derer die Zahlung erfolgen soll. Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsänderungsgesetzes können als Verzugszinsen fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gefordert werden. Dieser Zinssatz wird immer halbjährlich zum 1. Januar und 1. Juli geändert. Der jeweils aktuell Gültige kann im Internet unter www.bundesbank.de abgefragt werden.
Assessor Thomas Schmidt
Sekretariat des Justitiariats
Astrid Ebert, Dorothea Hube
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