Nach der Neuregelung der Kostenerstattung in § 13 Abs. 2 SGB V ist die bisherige Beratungsverpflichtung und -notwendigkeit der Krankenkasse vor der Wahl des Versicherten zur Kostenerstattung durch eine Informationspflicht des Vertragsarztes/-psychotherapeuten ersetzt worden.
So ist nunmehr explizit eine Verpflichtung der Leistungserbringer vorgesehen, wonach diese die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren haben, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, vom Versicherten zu tragen sind. Zudem wird geregelt, dass der Versicherte die erfolgte Beratung gegenüber dem Leistungserbringer schriftlich zu bestätigen hat. Nach der Gesetzesbegründung soll hierdurch dem Patientenschutz Rechnung getragen werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Leistungsinanspruchnahme im Rahmen der Kostenerstattung ohne vorherige entsprechende Willensbekundung gegenüber der Krankenkasse nicht möglich ist, und die Versicherten an die Wahl der Kostenerstattung unverändert mindestens ein Jahr gebunden sind.
Allerdings hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, die Wahl der Kostenerstattung auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen zu beschränken. Eine insoweit ausgesprochene Wahl gilt dann allerdings für den gesamten gewählten Leistungsbereich bzw. für gewählte veranlasste Leistungen, unabhängig vom jeweils in Anspruch genommenen Leistungserbringer.
(aus Journal der KVMV, Juni 2007, S. 7)
Assessor Thomas Schmidt
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