Seitens des Landesbeauftragten für Datenschutz ist die Kassenärztliche Vereinigung aus gegebenem Anlass gebeten worden, auf Folgendes hinzuweisen:
Porträtfotos von Patienten außerhalb von Befundungen sind nur zulässig, wenn ein Patient dazu seine Einwilligung erteilt hat. Dies ergibt sich aus den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, weil ein solches Foto zur Erfüllung des Behandlungsvertrages nicht erforderlich ist, und aus dem Recht am eigenen Bild. Ausnahmen, nach denen das Recht am eigenen Bild eingeschränkt ist, existieren nur für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit, beispielsweise für Fotos in Pässen und Ausweisen.
Eine Einwilligung zur Verarbeitung eines Fotos in der Arztpraxis muss den datenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechen. Wesentliche Voraussetzungen sind danach, dass die Einwilligung auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht und der vorgesehene Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung des Fotos dem Patienten erklärt wird. In der Regel ist nur eine schriftliche Einwilligung rechtswirksam.
Ein Patient hat darüber hinaus die Möglichkeit, seine einmal gegebene Einwilligung zu widerrufen. Auf dieses Recht ist er im Zusammenhang mit der Einwilligung hinzuweisen. Bei einem Widerruf muss das Foto aus der Datei gelöscht werden.
Im Übrigen dürfte vor diesem rechtlichen Hintergrund ein Chipkartenmissbrauch durch ein Foto des Patienten kaum bekämpft werden können. Denn jemand, der eine Chipkarte missbrauchen will, würde wohl eher nicht darin einwilligen, dass er fotografiert wird. Sofern der Verdacht besteht, dass ein Patient eine Chipkarte missbraucht, kann dieser Verdacht nur erhärtet oder ausgeräumt werden, wenn er gebeten wird, den Personalausweis vorzulegen. Dies wäre zu Legitimationszwecken rechtlich zulässig.
Sofern Porträtfotos von Patienten ohne deren Einwilligung gespeichert und verarbeitet wurden, sollten sie umgehend gelöscht werden. Anderenfalls könnte sich der Praxisinhaber Schadensersatzforderungen oder sogar der Strafverfolgung aussetzen.
(aus Journal der KVMV, Juni 2007, S. 7)
Assessor Thomas Schmidt
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