Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Mitteilungspflicht für Vertragsärzte

Im Zusammenhang mit Krankheiten infolge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen

Die Öffentlichkeit empört sich derzeit über die Bespitzelungsmaßnahmen großer deutscher Firmen, wie etwa Lidl oder der Telekom. Von der öffentlichen Aufmerksamkeit eher unbemerkt ist demgegenüber eine Gesetzesänderung geblieben, die den Vertragsarzt verpflichtet, die  Krankenkasse seines Patienten zu informieren, wenn dieser sich eine Krankheit durch eine bestimmte medizinisch nicht indizierte Maßnahme zugezogen hat.  Eine solche, das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten unter Umständen erheblich belastende Regelung ist nunmehr in § 294 a Abs. 2 SGB V vorgesehen und wurde im Zusammenhang mit dem „Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)“ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 vom Bundestag beschlossen.

Bereits bislang war vorgesehen, dass die Patienten an den Kosten für eine Krankenbehandlung in angemessener Höhe zu beteiligen sind, wenn diese sich eine Krankheit vorsätzlich oder anlässlich der Begehung einer Straftat zugezogen haben (§ 52 Abs. 1 SGB V) oder wenn die Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing hervorgerufen wurde (§ 52 Abs. 2 SGB V). Neu ist nunmehr die Verpflichtung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie der Krankenhäuser, den Krankenkassen die „erforderlichen Daten“ mitzuteilen, sofern Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 SGB V bestehen. Wenigstens hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den Vertragsarzt zum heimlichen Komplizen der Kassen zu machen. Es ist vorgesehen, dass die Versicherten über den Grund der Meldung und die gemeldeten Daten zu informieren sind. Ob die Information gegenüber den Versicherten von der Krankenkasse oder dem Vertragsarzt erteilt wird, sieht das Gesetz nicht vor.

Um die Belastung des Arzt-Patienten-Verhältnisses möglichst gering zu halten, erscheint es jedoch angezeigt, dass der Arzt selbst die betroffenen Patienten von vornherein vom Bestehen der gesetzlichen Regelung und seiner daraus resultieren den Verpflichtung zur Meldung an die Krankenkasse informiert.

Natürlich hat die Medaille zwei Seiten. Man kann die Regelung gutheißen und darauf verweisen, dass das Solidarsystem der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mit Leistungen zur Behandlung von Krankheiten belastet werden soll, die sich der Patient im Rahmen der vermeintlichen Verschönerung seines äußeren Erscheinungsbildes zugezogen hat. Trotzdem bleibt es problematisch, dass der Konflikt wieder einmal im Behandlungszimmer ausgetragen werden muss, wo unter anderem bereits regelmäßig die Auswirkungen des Wirtschaftlichkeitsgebotes etwa bei der Verordnung von Arzneimitteln „verkauft“ werden müssen.

Kennen sollte man die Regelung in jedem Fall, da ihre Nichtbeachtung streng genommen die Verletzung vertragsärztlicher Pflichten begründen kann und auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens der Krankenkassen bei nicht oder nicht rechtzeitig erfolgter Meldung nicht auszuschließen ist.

 (aus Journal der KVMV, Juli 2008, S. 6)

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