Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden

In den Bundesmantelverträgen ist in den §§ 58 BMV-Ä / 52 EKV niedergelegt, dass Vertragsärzte, ärztlich geleitete Einrichtungen und Krankenhäuser nach § 108 SGB V verpflichtet sind, erforderliche Daten einschließlich der Angaben über Ursachen und mögliche Verursacher den Krankenkassen mitzuteilen.

Dabei handelt es sich um die Fälle, in denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens im Sinne des Infektionsschutz- gesetzes ist oder Hinweise auf drittverursachende Gesundheitsschäden vorliegen.

Hierzu ist der KVMV seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigung als Partner dieser Verträge auf Bundesebene mitgeteilt worden, dass die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten, insbesondere drittverursachter Gesundheitsschäden im Lichte der Verfassung und der widerstreitenden Rechtsgüter verfassungskonform ausgelegt werden muss.

Vertragsärzte sind im Hinblick auf die bestehende ärztliche Schweigepflicht und das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten verpflichtet und berechtigt, Hinweise über vorliegende drittverursachte Gesundheitsschäden an die gesetzlichen Krankenkassen zu übermitteln. Die gesetzliche Befugnis deckt aber nicht die Verpflichtung der Vertragsärzte ab, Angaben über die Person des Drittverursachers gegen den Willen des Patienten weiterzuleiten. Die Nennung eines eventuellen Drittschädigers ist nicht Aufgabe des Arztes. Diese Information kann die Krankenkasse, soweit sie dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt, unmittelbar bei ihrem Versicherten erhalten.

Die vorstehende Auslegung sichert somit die grundsätzlich geschützten Rechte von Patienten und Ärzten und ermöglicht den Krankenkassen gleichzeitig die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

(aus Journal der KVMV, Juli 2007, S. 6)

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