Im Rahmen der Abrechnungsrundschreiben ist bereits darüber informiert worden, dass die Ausstellung eines Befundscheines oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachterliche Äußerung gegenüber Behörden ab dem 1. Juli 2004, anders als bisher, besser honoriert werden. In diesem Zusammenhang gibt es aktuell im Kontext mit den „Hartz IV“ Regelungen umfangreiche Auskunftsbegehren seitens der Agentur für Arbeit, die immer noch landläufig als Arbeitsamt bezeichnet wird. Gleiches gilt für die vielfältigen Anfragen von Landesversicherungsanstalten.
Grundlage für das Auskunftsverlangen ist § 100 Abs. 1 SGB V. Danach ist der Arzt verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben erforderlich ist. Das Auskunftsbegehren muss gesetzlich zugelassen sein oder der Betroffene muss im Einzelfall eingewilligt haben. Wird ein Arzt insoweit auf der Grundlage der genannten Vorschrift als Sachverständiger herangezogen, besteht gem. § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X in Anwendung des „Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz“ (JVEG) ein Vergütungsanspruch. Nach diesem Gesetz kann z.B. die Ausstellung eines Befundscheines oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachterliche Äußerung mit 21 Euro in Rechnung gestellt werden (vgl. Ziffer 200 der nebenstehenden Honorartabelle des JVEG).
Das Justitiariat ist jedoch darüber informiert worden, dass vielfach die von Niedergelassenen in Rechnung gestellten Leistungen nicht oder nur unzureichend honoriert wurden. KV-seitig sind die entsprechenden Behörden zwischenzeitlich angeschrieben und nochmals auf die zum 1. Juli 2004 erfolgte Gesetzesänderung hingewiesen worden. Zudem wurden sie (die Behörden) darüber informiert, dass, sollte trotz entsprechender Belehrung eine Honorierung nicht erfolgen, die KV ihren Mitgliedern die Empfehlung gibt, nicht honorierte Forderungen auf dem Klageweg geltend zu machen. Hinzu kommen entsprechende Verzugszinsen bzw. etwaige daraus entstehende Anwaltskosten. An die KV-Mitglieder soll hiermit appelliert werden, auf das gesetzlich zustehende Honorar nicht zu verzichten. In diesem Zusammenhang möchte die KV darum bitten, das Justitiariat über etwaige Schwierigkeiten mit derartigen Behörden zu informieren.
Nr. |
Bezeichnung der Leistung |
Honorar in Euro |
200 |
Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung |
21,00 |
201 |
Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich; das Honorar 200 beträgt |
bis zu 44,00 |
202 |
Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern. |
38,00 |
203 |
Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich |
bis zu 75,00 |
(aus Journal der KVMV, Dezember 2004, S. 8)
Assessor Thomas Schmidt
Sekretariat des Justitiariats
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